Tierschutz

Bundesverwaltungsgericht verwehrt PETA ebenfalls das Verbandsklagerecht

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Auf einem Tisch im Landgericht Karlsruhe liegt ein Richterhammer aus Holz, darunter liegt eine Richterrobe.

Durch die Zurückweisung der PETA-Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtskräftig geworden. Die Tierschutzorganisation hat somit keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation.

Die Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V. hat gegenüber dem Land Baden-Württemberg nach dem baden-württembergische Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Dies hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im März 2020 entschieden. In seinem Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung legte PETA Deutschland e.V. Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz diese Woche mitgeteilt, dass es diese Beschwerde inzwischen zurückgewiesen hat. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg somit rechtskräftig geworden. Damit bleibt PETA Deutschland e.V in seiner gegenwärtigen Organisationsstruktur der Weg zu einer Anerkennung als verbandsklagberechtigte Tierschutzorganisation versperrt.

Keine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung

Dies bedeutet, dass Fördervereine, die wie beispielsweise PETA Deutschland e.V. zwar nahezu 22.000 Fördermitglieder, aber nur sieben stimmberechtigte ordentliche Mitglieder haben, nicht die vom baden-württembergischen TierSchMVG geforderte Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung einer Tierschutzorganisation als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigt gewährleistet sein müsse, dass die Befugnisse der Tierschutzorganisation zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch stimmberechtigte ordentliche Mitglieder wahrgenommen werden.

Für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellen, wird das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation aussprechen.

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