Verkehr

Ausnahmeregelung für schwerere Schadholztransporte

Neben einem Waldweg sind große Mengen geschlagenes Holz aufgestapelt.
Symbolbild

Aufgrund der anhaltend kritischen Situation in den baden-württembergischen Wäldern ermöglicht das Verkehrsministerium mit einem Erlass ausnahmsweise schwerere Schadholztransporte als sonst. Notwendig sind allerdings langfristig tragfähige Lösungen.

Die starke Trockenheit im vergangenen Sommer und Herbst sowie der Schädlingsbefall belasten die Wälder in Baden-Württemberg. Um die negativen Auswirkungen dieser Entwicklung abzuschwächen und betroffenes Schadholz zügig aus dem Wald abfahren zu können, hat das Verkehrsministerium einen entsprechenden Erlass herausgegeben. Auf dessen Grundlage können Speditionen der Holzlogistik beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) für ein zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugkombination von bis zu 44 Tonnen beantragen. Diese Ausnahmeregelung ist der akuten kritischen Lage in den Wäldern geschuldet. Darüber hinaus sind allerdings langfristig tragfähige Lösungen erforderlich.

Verkehrsministerium ist auch der Straßeninfrastruktur verpflichtet

Mit diesem Erlass ist zusätzliche Zuladung von Holz pro Fahrt auf Antrag bei den Regierungspräsidien befristet möglich. Dabei ist das Verkehrsministerium besonders der Straßeninfrastruktur und der Straßenverkehrssicherheit verpflichtet. Deshalb werden für diese Tonnagen nicht geeignete Brücken aus der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ausgenommen. Grundsätzlich ist die Straßeninfrastruktur für solche Belastungen auf Dauer nicht ausgelegt. Mit steigendem Gewicht der Fahrzeuge steigt der Verschleiß der Infrastruktur überproportional. Der Erlass stellt somit keine dauerhafte Lösung für den immer häufiger auftretenden Bedarf der Schadholzbeseitigung dar.

Erlass für Ausnahmeregelung gilt bis 31. Dezember 2027

Um den betroffenen Speditionen der Holzlogistik Planungssicherheit zu geben, gilt der Schadholzerlass bis zum 31. Dezember 2027. Gleichwohl ist dieser lange Gültigkeitszeitraum mit der Aufforderung an Forstverwaltung und Unternehmen verbunden, dauerhafte Lösungen zu entwickeln und umzusetzen, die keiner weiteren Ausnahmegenehmigung bedürfen.

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