Landwirtschaft

Ausnahmen für Fruchtwechsel und Stilllegung in 2023

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Traktor auf dem Feld

Landwirtinnen und Landwirte haben nun Gewissheit über die Ausnahmen bezüglich Fruchtwechsel und Stilllegung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2023.

Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Ausnahmen-Verordnung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird es möglich – begrenzt auf das Jahr 2023 – im Rahmen der Agrarförderung der Europäischen Union (EU) mehr Getreide anzubauen, um die volatilen Lebensmittelmärkte zu beruhigen und damit einen Beitrag zur globalen Ernährungssicherung zu leisten.

Nachfolgend werden die Ausnahmeregelungen für diese beiden Standards für einen guten landwirtschaftliche und ökologischen Zustand (GLÖZ) dargestellt.

Kein Fruchtwechsel

Die Fruchtwechselregelung gemäß GLÖZ 7 wird für das Jahr 2023 nicht angewandt, das heißt die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten erst ab 2024. Ein Anbau von Weizen nach Weizen ist im Jahr 2023 demnach ohne Zwischenfruchtanbau zulässig. Auch Mais darf 2023 in Selbstfolge angebaut werden, genauso wie alle anderen Ackerkulturen. Ab 2024 wird diese Fruchtwechselregelung nach GLÖZ 7 allerdings schlaggenau gelten.

Von dieser Ausnahme kann allerdings nicht Gebrauch gemacht werden, wenn Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom Betrieb beantragt werden, für die dieser Standard die Fördervoraussetzung darstellt. So müssen Betriebe, die an der Maßnahme „E.9 - Anbau von Mais mit Gemengepartnern“ oder „E.10 - Mehrjähriger leguminosenbetonter Futterbau“ des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) teilnehmen, die Fruchtwechselregelung schon in 2023 vollumfänglich erfüllen.

Zudem ist für alle Betriebe zu beachten, dass gemäß den Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz plus (IPS+) immer ein Fruchtwechsel auf Schlägen in Landschaftsschutzgebieten, Fauna-Flora-Habitatrichtlinien(FFH)-Gebieten, Kern- und Pflegezonen Biosphärengebiet, Biotopflächen und Naturdenkmälern zu erfolgen hat.

Stilllegung teilweise ausgesetzt

Die Flächenstilllegung von vier Prozent des Ackerlandes eines Betriebes gemäß GLÖZ 8 wird nicht grundsätzlich ausgesetzt. Allerdings kann im Jahr 2023 diese Regelung in bestimmten Fällen auch mit dem Anbau bestimmter Kulturen erfüllt werden.

Eine grundlegende Voraussetzung zur Nutzung dieser Ausnahmen ist allerdings, dass Flächen, die in 2021 und 2022 als ökologische Vorrangfläche (öVF) oder sonstige Brachflächen stillgelegt waren, auch in 2023 weiterhin stillgelegt werden, da mehrjährige Brachen besonders wertvoll für die Biodiversität sind. Werden diese bestehenden Brachflächen weiterhin stillgelegt, kann die Verpflichtung zur Flächenstilllegung auf zusätzlichen Flächen auch erfüllt werden, indem auf den zusätzlichen Brachflächen Getreide (ohne Mais), Leguminosen (ohne Sojabohne) oder Sonnenblumen angebaut werden. Auch diese zusätzlichen Stilllegungsflächen müssen im Gemeinsamen Antrag 2023 als GLÖZ 8 Flächen gekennzeichnet werden. Andere Kulturen wie zum Beispiel Zuckerrüben, Kartoffeln, Gemüse, Raps oder Gehölze zum Kurzumtrieb dürfen auf diesen Flächen nicht angebaut werden.

Bestimmte Flächen von Stilllegung ausgenommen

Von der Pflicht zur Fortführung der Stilllegung sind Flächen ausgenommen, die im Rahmen von FAKT-Maßnahmen stillgelegt wurden.

Betriebe, die ihren Greening-Verpflichtungen durch jährlich wechselnde öVF-Brachflächen oder über öVF-Zwischenfrucht- oder öVF-Leguminosenanbau nachgekommen sind, können die Ausnahmeregelung vollumfänglich nutzen. Das heißt, die Betriebe können die Stilllegung nach GLÖZ 8 auf vier Prozent ihrer Ackerfläche durch die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbringen (vergleiche Beispiel „Betrieb 3“).

Ganz wichtig: Beabsichtigt ein Betrieb in 2023 die Öko-Regelung 1 (ÖR 1) zu beantragen, so kann er von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen, und muss mindestens vier Prozent seiner Ackerfläche gemäß den GLÖZ 8 Vorgaben stilllegen, um dann ein weiteres oder mehr Prozent stillzulegen, für das die ÖR 1-Prämie beantragt werden kann.

Beispiele zur Verdeutlichung

Folgende Beispiele sollen die oben genannten Ausführungen verdeutlichen. Vorausgesetzt wird, dass die Beispielsbetriebe nicht unter die grundsätzlichen Betriebsausnahmen nach GLÖZ 8 fallen:

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