Weinbau

Klare Regeln und weniger Bürokratie für Weinbaubetriebe

Mit klaren Regeln und weniger Bürokratie entlastet das Land die Weinbaubetriebe in Baden-Württemberg.

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Weintrauben

„Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Weinrechts-DVO) und der Aktualisierung weiterer Vorgaben wird eine Regelung zur Rodung nicht mehr bewirtschafteter Weinberge (sogenannte Drieschenregelung) eingeführt. Ebenso wird die Pheromonförderung verbessert und Bürokratie im Förderprogramm Handarbeitsweinbau abgebaut. Dies bedeutet für die Winzerinnen und Winzer im Land vor allem eines: klare Regeln und weniger Bürokratie, um mehr Zeit außerhalb des Büros verbringen zu können. Das sind wichtige Schritte, um den Weinbau in Baden-Württemberg zu stärken“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, anlässlich der Veröffentlichung der neuen Regelungen im Weinbau.

Neue Drieschenregelung ist in Kraft

Kernstück der Änderung der Weinrechts-DVO BW ist eine neue Drieschenregelung. Künftig können die Gemeinden als zuständige Behörden neben der Verhängung eines Zwangsgeldes anordnen, dass Rebflächen gerodet werden, wenn die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis – regelmäßige Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege und Rebschnitt – mindestens zwei Jahre in Folge unterblieben ist.

Solche nicht mehr bewirtschafteten Flächen werden als Drieschen bezeichnet. Darüber hinaus werden die unteren Landwirtschaftsbehörden ermächtigt, Rodungen anzuordnen, wenn ein Befall mit einem Unionsquarantäneschädling – etwa der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) – festgestellt wird oder wenn Unterlagsreben verwendet wurden, die für die Reblaus anfällig sind. Die Reben sind in diesen Fällen einschließlich des Wurzelstocks und vorhandener Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Zugleich wird die Nichtbefolgung entsprechender Anordnungen künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Neuregelung dient dem Schutz der Weinbaulandschaft, der Vermeidung von Krankheits- und Schädlingsherden sowie der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des Weinbaus. Ergänzend wird festgelegt, dass nur Unterlagsreben verwendet werden dürfen, die nach den Erkenntnissen des Julius-Kühn-Instituts als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten.

Für Weinbaubetriebe entfällt ab sofort die „Meldungen über önologische Verfahren“. Zugleich werden die Fristen für Wiederbepflanzungen verlängert: Der Zeitraum, in dem eine Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren als genehmigt gilt, wird im Vorgriff auf die geplanten Änderungen auf Ebene der Europäischen Union (EU) von sechs auf acht Jahre ausgedehnt. Anträge auf Pflanzgenehmigungen für Wiederbepflanzungen können künftig bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Damit erhöht sich die mögliche Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen auf bis zu 13 Jahre. Die Weinbaubetriebe im Land erhalten dadurch eine hohe Planungssicherheit.

Pheromonförderung Weinbau: Anträge 2025 in Auszahlung – Verfahren ab 2026 deutlich vereinfacht

Die Verwaltungsvorschrift Pheromonförderung Weinbau wurde neu gefasst und zum 13. November 2025 in Kraft gesetzt. Die Förderung wurde am 14. November 2025 von der EU-Kommission beihilferechtlich freigestellt. Im Anschluss konnten bereits rund 94 Prozent der Anträge bewilligt werden.

Von erwarteten 3,7 Millionen Euro Fördervolumen sind rund 2,6 Millionen Euro bereits bewilligt und befinden sich in der Auszahlung. Die verbleibenden Mittel sollen bis Mitte Dezember 2025 an die Betriebe und Pheromongemeinschaften ausgezahlt werden.

Mit der neuen Verwaltungsvorschrift wird der Fördersatz für die Pheromonförderung von bislang 100 Euro auf 200 Euro je Hektar Verwirrungsfläche und Jahr erhöht. Gleichzeitig werden die beihilfefähigen Kosten um die Ausbringung der Dispenser erweitert. Die Mindestfläche je Antrag wird von 2,5 Hektar auf 1,25 Hektar abgesenkt. Damit werden insbesondere kleinere und strukturreichere Weinbaubetriebe besser erreicht. Für alle Antragsteller ist nun eine Kombination mit der Ökoregelung 6 (Bewirtschaftung von Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln) möglich.

Verfahrensvereinfachungen im Überblick

Ab dem Antragsjahr 2026 profitieren Pheromongemeinschaften von erheblichen Verfahrensvereinfachungen:

  • Auf die Vorlage von Rechnungen als Verwendungsnachweis wird verzichtet; die zweckentsprechende Mittelverwendung wird über die Angaben im Antrag nachgewiesen.
  • Die Kontrolle der Weitergabe der Fördermittel von den Erstempfangenden (Pheromongemeinschaften) an die Letztempfangenden (Mitgliedsbetriebe) entfällt.
  • Die Abgabefrist für Anträge von Pheromongemeinschaften wird um einen Monat auf den 15. Juni verlängert.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, Belege und Unterlagen auf elektronischen Speichermedien aufzubewahren.

Damit werden die Verfahren schlanker, praxistauglicher und deutlich weniger papiergebunden ausgestaltet.

Förderung Handarbeitsweinbau: Wegfall des Vorantrags reduziert Bürokratie

Ab dem Antragsjahr 2026 ist bei der Förderung des Handarbeitsweinbaus die Stellung des Vorantrags bis zum 15. Februar nicht mehr erforderlich. Analog zum Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) wird nun der Förderantrag in Flächeninformations- und Online-Antrags-System (FIONA) in den Gemeinsamen Antrag integriert. Die Einreichung erfolgt damit künftig parallel zu den Angaben des ersten Zahlungsantrags. Dies trägt zu einer weiteren Vereinfachung und besseren Verzahnung der weinbaulichen Förderinstrumente im Land bei.

Die Stellung eines Förderantrags für das Jahr 2026 ist notwendig, wenn bisher keine Förderung Handarbeitsweinbau beantragt und erhalten wurde, oder wenn eine Förderung für zusätzliche Flächen beantragt werden soll. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im System FIONA. Flurstücke können weiterhin alphanumerisch eingetragen, aber alternativ nun auch im Geoinformationssystem ausgewählt werden. Die Ausschlussfrist zur Stellung des Förderantrags ist nun der 15. Mai des jeweiligen Jahres. Innerhalb des fünfjährigen verpflichtenden Teilnahmezeitraums ist weiterhin jährlich ein Antrag auf Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA zu stellen.

Verordnung zur Änderung der Weinrechts-DVO BW

Mit der Verordnung zur Änderung der Weinrechts-DVO BW werden die landesrechtlichen Regelungen an die geänderten Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes angepasst und an aktuelle verwaltungstechnische sowie praxisrelevante Anforderungen im Weinbau in Baden-Württemberg angeglichen. Dies betrifft insbesondere die Förderprogramme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, Investitionsmaßnahmen im Weinbau sowie Maßnahmen der Binnenmarktförderung im Rahmen des Strategieplans 2023 bis 2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

Als Folge einer Änderung des Weingesetzes wird zudem die Rebsortenklassifizierung für Baden-Württemberg neu gefasst. Künftig gelten die von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichten klassifizierten Rebsorten als Grundlage. Die in Baden-Württemberg zulässigen Synonyme werden in Weinrechts-DVO BW neu festgelegt.

Infodienst Landwirtschaft – Ernährung – Ländlicher Raum: Weinbauliche Maßnahmen

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