Coronavirus

Anpassung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

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Eine Pflegerin schiebt eine Bewohnerin eines Pflegeheims in einem Rollstuhl über den Flur.

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Künftig ist eine medizinische Maske für Beschäftigte in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen ausreichend. Die neue Regelung gilt ab 4. Juni 2022.

Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Diese sieht – anstelle der bisherigen FFP2-Maskenpflicht – eine medizinische Maskenpflicht bei Beschäftigten in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen vor. Die Träger können jedoch bei Bedarf weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen und der über dem Bevölkerungsdurchschnitt liegenden Impfquote bei den Beschäftigten.

Regelung für Besucherinnen und Besucher bleibt unverändert

Für Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend, ab 14 Jahren ist weiterhin eine FFP2-Maske erforderlich. Der Zugang zu den Einrichtungen erfolgt nach wie vor mit einem negativen Corona-Testnachweis (Antigen-Schnelltest). Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin anzubieten.

Die Verordnung wird im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 3. Juni 2022 (Nummer 20, Seite 289) verkündet und tritt am 4. Juni 2022 in Kraft.

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

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