Coronavirus

Verordnung für Profi- und Spitzensportler

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Mario Gomez spielt während des ersten Trainings in Kleingruppen des Fußball-Zweitligisten VfB Stuttgart, nachdem der Sportbetrieb aufgrund des Coronavirus eingestellt war, einen Ball.

Profi- und Spitzensportler in Baden-Württemberg dürfen ab Samstag, 11. April, das Training unter strengsten Vorgaben wiederaufnehmen. Das für den Infektionsschutz zuständige Ministerium für Soziales und Integration hat eine entsprechende Verordnung erlassen.

Die von der Landesregierung angekündigte Verordnung des für den Infektionsschutz zuständigen Ministeriums für Soziales und Integration über das Training im Spitzen- und Profisport wird am Samstag, 11. April, in Kraft treten. Damit dürfen Profi- und Spitzensportler in Baden-Württemberg das Training unter strengsten Vorgaben wiederaufnehmen, teilten das Ministerium für Soziales und Integration und das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport am Freitag (10. April) in Stuttgart mit.

Training unter strengsten Auflagen erlaubt

Aufgrund zahlreicher Anfragen aus dem Profi- und Spitzensport und bereits in Kraft getretener Regelungen in anderen Bundesländern hatten sich Gesundheitsminister Manne Lucha und Sportministerin Susanne Eisenmann darauf verständigt, dass der Trainingsbetrieb von Profi- und Spitzensportlern auch in Baden-Württemberg unter Beachtung strengster Abstands- und Hygiene-Auflagen und in Kleingruppen wieder ermöglicht werden soll. Durch die Verordnung ist nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen. Die Ausnahmeregelung vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten gilt ausdrücklich nur für den Profi- und Spitzensport. Der Amateur- und Freizeitsport ist hiervon nicht umfasst.

Um das Übertragungsrisiko des Virus SARS-CoV-2 gering zu halten, sind unter anderem folgende Vorgaben zwingend zu beachten:

  • Trainingseinheiten dürfen nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen.
  • Während der gesamten Trainingsdauer muss ein Abstand von möglichst zwei, mindestens aber eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z. B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten werden.
  • Ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
  • Benutzte Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  • In den Toiletten muss ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht sowie ausreichend desinfizierende Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. 

Zu Profi- und Spitzensportlern zählen Bundeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten, Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten sowie selbstständige, vereins- oder verbandsunabhängige Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus.

Maximaler Gesundheitsschutz muss im Vordergrund stehen

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Wie für andere Berufstätige wie etwa Handwerker gilt auch für das Training von Profi-Sportlern: Bitte unbedingt fürsorglichen Abstand zueinander halten, ausschließlich alleine oder in Kleingruppen arbeiten und alle Hygienevorschriften akribisch befolgen. Der maximale Gesundheitsschutz muss auch bei der Trainingsarbeit im Vordergrund stehen.“

Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Wir haben eine verlässliche und umsichtige Ausnahmeregelung geschaffen, die alle Sportarten berücksichtigt. Jetzt können unsere baden-württembergischen Spitzensportlerinnen und -sportler das Training individuell, zu zweit oder in Kleingruppen wiederaufnehmen. Das gilt ausdrücklich auch für unsere paralympischen Top-Athletinnen und -Athleten. Klar ist natürlich, dass sie dabei die strengen Auflagen des Infektionsschutzes umsetzen und Abstand zueinander halten müssen.“

Später aktualisierte Fassung:

Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport) in der Fassung vom 2. Mai 2020 (PDF)

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