„Leider ist nicht jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. Die Geschenke, die unter dem Weihnachtsbaum liegen, sorgen nicht immer für Freude bei den Beschenkten. Erfreulicherweise haben Verbraucherinnen und Verbraucher eine Vielzahl an Möglichkeiten, Waren umzutauschen oder zurückzugeben“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, am Montag, 29. Dezember 2025.
Möglichkeit des Widerrufs oder des Umtauschs bei mangelfreien Geschenken
In Deutschland gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht bei einwandfreier Ware, die in einem Ladengeschäft gekauft wurde. Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucherinnen und Verbraucher nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen des Händlers angewiesen. Gegen die Vorlage des Kassenbons gewähren Einzelhändler jedoch häufig aus Kulanz die Möglichkeit eines Umtausches. Zur Sicherheit sollten Verbraucher daher einen möglichen Umtausch im Vorfeld mit dem Händler abklären.
Bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, also bei Online-Käufen oder bei Versandhändlern, haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ab dem Tag, an dem sie die Ware vollständig erhalten haben, 14 Tage Zeit für einen Widerruf. Die Erfahrung zeigt, dass manche Online-Händler zur Weihnachtszeit freiwillig eine verlängerte Widerrufsmöglichkeit anbieten, sodass Einkäufe teilweise noch im neuen Jahr zurückgegeben werden könnten. Ausgeschlossen ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich für bestimmte versiegelte Waren wie etwa Kosmetik, leicht verderbliche Lebensmittel oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden, wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
Möglichkeit der Reklamation bei mangelhaften Geschenken
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher klare Rechte gegenüber dem Händler. Ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt, spielt dabei keine Rolle. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel kann übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung gelten. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Mangel, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käuferinnen und Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.
Geschenkgutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein erworben wurde.
Weitere Informationen
Die Verbraucherzentralen bieten einen kostenlosen Umtausch-Check an.
Informationen rund um den Verbraucherschutz finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie auf dem Verbraucherportal Baden-Württemberg.
Bei Streitigkeiten zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen vermittelt die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle.
















