Feuerwerk

Tipps zum Silvesterfeuerwerk

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Ein Silvesterböller wird mit einem Feuerzeug gezündet. (Foto: © dpa)

Wer zum Jahreswechsel ein Feuerwerk abbrennen möchte, müsse beim Kauf von Böllern, Raketen und Batterien unbedingt auf deren Kennzeichnung achten. Außerdem dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember 2019 und am 1. Januar 2020 gezündet werden.

Am Samstag, 28. Dezember, beginnt der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. „Es hat Tradition, das neue Jahr mit Raketen und Böllern zu begrüßen“, sagte Umweltminister Franz Untersteller. „Wir sollten uns aber über die Auswirkungen im Klaren sein, die die teils ausufernde Knallerei auf unsere Umwelt hat und mit Böllern und Raketen bewusster umgehen.“

Sicherheit steht an oberster Stelle

Wer zum Jahreswechsel ein Feuerwerk abbrennen möchte, müsse beim Kauf von Böllern, Raketen und Batterien unbedingt auf deren Kennzeichnung achten, appellierte Untersteller. „Feuerwerkskörper, die das Prüfverfahren der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchlaufen haben, tragen die Ziffern 0589 in der aufgedruckten Registriernummer hinter dem europäischen CE-Zeichen.“ Die Ziffernfolge entbinde jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht jeder und jedes Einzelnen, mahnte der Minister. „Lesen Sie daher bitte vor dem Zünden Ihres Feuerwerks die Gebrauchsanleitung des Herstellers. Das dient Ihrem eigenen Schutz und der Sicherheit Dritter.“

Der deutsche Verband der pyrotechnischen Industrie hat eine Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper, die von seinen Mitgliedsfirmen zum diesjährigen Silvesterverkauf auf dem Markt angebotenen werden, eingestellt.

Silvesterfeuerwerk – wann und wo (nicht)  

Silvesterfeuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember 2019 und am 1. Januar 2020 gezündet werden. In manchen Gemeinden bestehen noch engere zeitliche Einschränkungen. In bestimmten Teilen einer Gemeinde kann das Abbrennen von Feuerwerk auch komplett verboten sein. Bei Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen ist das Zünden von Böllern und Raketen aus Lärmschutzgründen untersagt. Außerdem sind Silvesterfeuerwerke in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern oder Holzlagern zum Schutz vor Bränden verboten.

„Um Brände zu vermeiden, empfehle ich, über den Jahreswechsel Dachfenster geschlossen zu halten und keine brennbaren Materialien auf Balkonen oder Terrassen zu lagern“, so Umweltminister Untersteller. „Bitte achten Sie auch darauf, dass nur vollständig abgebrannte und ausgekühlte Feuerwerkskörper gefahrlos über den Hausmüll entsorgt werden.“

Was sonst noch interessiert

Mitteilungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern über unsichere Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg unter der Telefonnummer 07071 757-5419 oder per E-Mail unter entgegen.

Auskunft über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern erteilen die Stadtkreise und Landratsämter. Eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden finden Sie unter  Gewerbegewerbeaufsicht Baden-Württemberg.

Die Gewerbeaufsicht wird auch dieses Jahr stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel kontrollieren.

Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM) hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über zwölf Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie 1.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte beziehungsweise beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialen wie beispielsweise Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
  • „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen sind auszuklappen.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt; die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
  • Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.

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