Landwirtschaft

Schutzgebiet- und Ausgleichverordnung bis Ende 2029 genehmigt

Die Verlängerung der Schutzgebiet- und Ausgleichverordnung bis Ende 2029 bietet den landwirtschaftlichen Betrieben mit Flächen in Wasserschutzgebieten Planungssicherheit.

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Ein Schild, das auf ein Wasserschutzgebiet hinweist, steht an einer Wiese. (Foto: dpa)
Symbolbild

„Der vorsorgende Grundwasserschutz hat in Baden-Württemberg seit vielen Jahren einen hohen Stellenwert. Über ein Viertel der Landesfläche Baden-Württembergs ist als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Durch die Schutzgebiets- und Ausgleichverordnung (SchALVO) wird in den Wasserschutzgebieten die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt. Die landwirtschaftlichen Betriebe erhalten für die zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen beziehungsweise Ertragseinbußen Ausgleichszahlungen. Mit der jetzt novellierten SchALVO bekommen unsere landwirtschaftlichen Betriebe neben Planungssicherheit auch Beständigkeit, da die Trendmessungszeiträume auf sechs Jahre verlängert werden. Ein ständiges Herauf- und Herabstufen der Gebiete durch bisherige kürzere Trendzeiträume wird vermieden. Die umgesetzten Maßnahmen durch unsere Landwirtinnen und Landwirte können nun innerhalb der sechs Jahre ihre Wirkung entfalten“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Die SchALVO wurde wegen neuer rechtlicher Vorgaben auf Bundes- und Landesebene angepasst.

Die Anpassungen erfolgten aufgrund von Änderungen in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Düngegesetzgebung sowie der Grundwasserverordnung (GrwV). Dieser Novellierung hat die Kommission der Europäischen Union (EU-KOM) nun zugestimmt. Damit sind Ausgleichszahlungen auf Basis der SchALVO bis Ende 2029 genehmigt und der baden-württembergische Weg beim praxisnahen Grundwasserschutz wurde bestätigt.

Anpassung der Einstufung der Gebiete

Im Rahmen der Novellierung wurden Änderungen bei der Berechnung und Dauer des Trends der Nitratkonzentrationen im Rohwasser sowie bei der Verweildauer von Wasserschutzgebieten in einer Gebietseinstufung vorgenommen.

In Nitratproblemgebieten wird der Wert für die durchschnittliche Nitratkonzentration wie folgt festgelegt: Entweder liegt der zweijährige Durchschnittswert über 37,5 Miligramm pro Liter (mg/l) Nitrat oder dieser Wert liegt über 25 mg/l Nitrat und steigt signifikant und anhaltend über sechs Jahre hinweg an.

Im Rahmen der Festlegung, wann es sich um ein Nitratsanierungsgebiet handelt, gilt nun wie bisher eine durchschnittliche Nitratkonzentration von 50 mg/l über die Dauer von zwei Jahren. Neu ist die Einstufung zum Sanierungsgebiet bei einer durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 37,5 mg/l bei einem gleichzeitigen anhaltenden steigenden Trend von sechs Jahren. Dieser Wert lag bisher bei 40 mg/l Nitrat.

Der Zeitraum der Trendberechnung für die Einstufung der Gebiete wird auf sechs Jahre verlängert. Damit soll die Häufigkeit des Herauf- als auch des Herabstufens der Gebietseinstufung reduziert werden. Eine beständige Absenkung des Nitratgehalts im Rohwasser ist dann zu erwarten, wenn die landwirtschaftlichen Maßnahmen zum Wasserschutz über einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechungen umgesetzt werden können.

Ein Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet liegt nun vor, wenn eine Konzentration von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten, Biozid-Wirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmitteln oder anderen Abbauprodukten einschließlich relevanter Stoffwechsel- oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozidprodukten von jeweils 0,1 Mikrogramm pro Liter (μg/l) beziehungsweise in Summe 0,5 μg/l überschreitet.

Pauschalausgleich bleibt unverändert

Der Pauschalausgleich pro Hektar in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten bleibt zur letzten Änderung der SchALVO unverändert:

Innerhalb von mit Nitrat belasteten Gebieten gemäß Paragraf 13a Düngeverordnung beträgt der Ausgleich wie bisher 45 Euro pro Hektar und außerhalb bei 120 Euro pro Hektar.

Mit Beschluss der EU-KOM vom 3. November 2025 wurde dem Antrag auf Genehmigung der SchALVO vom 13. Oktober 2025 stattgegeben. Dementsprechend ist auch weiterhin eine rechtskonforme Auszahlung der Ausgleichsbeträge nach der SchALVO möglich.

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