Denkmalförderung

Rund 5,9 Millionen Euro für 50 Kulturdenkmale

Im Rahmen der zweiten Tranche des Denkmalförderprogramms 2025 unterstützt das Land 50 Sanierungsprojekte in ganz Baden-Württemberg mit insgesamt 5,9 Millionen Euro.

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Veringenstadt, Burgweg
Burgruine mit Kapelle St. Peter in Veringenstadt

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat zum Erhalt und zur Sanierung von 50 Kulturdenkmalen im Land rund 5,9 Millionen Euro an Fördermitteln im Rahmen der zweiten Tranche des Denkmalförderprogramms freigegeben.

„Das reiche, kulturelle Erbe unseres Landes ist nicht nur ein Zeuge unserer Vergangenheit, sondern auch eine Brücke in die Zukunft. Ich möchte allen danken, die sich mit großem Einsatz für den Erhalt unserer Kulturdenkmale einsetzen. Ich freue mich sehr, dass wir diese Menschen, Vereine, Kommunen und Kirchen wieder mit unserer Förderung unterstützen können“, sagte Ministerin Nicole Razavi.

Land fördert kirchliche, kommunale und private Vorhaben

Im Rahmen dieser zweiten Tranche des Denkmalförderprogramms 2025 werden 50 Maßnahmen freigegeben, davon entfallen 20 auf private Vorhaben, elf auf kommunale und 19 auf kirchliche Projekte. Ministerin Razavi betonte: „Durch die gezielte Unterstützung wollen wir sicherstellen, dass unsere Denkmale lebendig bleiben und auch künftige Generationen inspirieren können.“

Die Förderung umfasst beispielsweise Schreiner-, Glaser- und Restaurierungsarbeiten sowie Arbeiten an der Orgel der Katholischen Kirche St. Petrus und Paulus mit 500.000 Euro in Bad Schussenried-Steinhausen, die Instandsetzung der Steinfassade, des Dachs und der Fenster der Evangelischen Stadtkirche Schönau mit 170.000 Euro, die Instandsetzung des Kirchturms einschließlich des Glockenstuhls der Remigiuskirche in Sachsenheim-Häfnerhaslach mit 160.000 Euro, die Renovierung der Burgruine mit Kapelle St. Peter in Veringenstadt mit 90.000 Euro, die Instandsetzung und statische Sicherung der Katholischen Kirche St. Georg in Dischingen-Trugenhofen mit 75.000 Euro und die Instandsetzung der Fassade der Kapellenkirche in Rottweil mit 39.000 Euro.

Unter den kommunalen Vorhaben befinden sich beispielsweise die Fassadensanierung und die Instandsetzung der Einfriedung des Neuen Rathauses in Villingen-Schwenningen mit Fördermitteln in Höhe von 450.000 Euro, die Sicherung, Konservierung und Reparatur der Fassade eines Wohnhausensembles in Stuttgart-Ost mit 95.000 Euro Förderung und die Sanierung der Burgruine Helfenstein in Geislingen-Weiler mit 52.000 Euro Förderung.

Weitere Fördermittel unterstützen private1 Maßnahmen wie beispielsweise den Umbau und die Umnutzung des Alten Forsthaus zu acht Wohneinheiten in Lenzkirch und die Sanierung und den Umbau des ehemaligen Pfarrhauses und Rathauses in ein Wohnhaus in Bad Schussenried.

Geförderte Maßnahmen

Denkmalförderprogramm 2025, Zweite Tranche – Übersicht über die förderfähigen kirchlichen und kommunalen Maßnahmen ab 35.000 Euro:

Denkmalförderung in Baden-Württemberg

Als eines von nur wenigen Ländern unterstützt Baden-Württemberg seit über 40 Jahren Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer beim Erhalt ihrer Denkmale. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können private Antragstellerinnen und Antragsteller für Maßnahmen an ihrem Kulturdenkmal eine Förderung von 50 Prozent bei spezifisch denkmalbezogenen Aufwendungen erhalten, Kirchen und Kommunen 33 Prozent. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen entscheidet über die Aufstellung des Förderprogramms und die zu fördernden Maßnahmen. Finanziert wird das Denkmalförderprogramm aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. Der überwiegende Anteil der Fördermittel stammt aus den Erlösen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg.

Anträge auf Förderung aus dem Denkmalförderprogramm des Landes können landesweit an das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart gerichtet werden. Darüber hinaus ist der Erhalt von Bau- und Kulturdenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich begünstigt.

1 Grundsätzlich dürfen aus Gründen des Datenschutzes Informationen über private Antragstellerinnen und Antragssteller nicht weitergegeben werden. Bei den oben genannten Vorhaben liegt eine Einwilligung der Eigentümerinnen und Eigentümer vor.

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