Verkehr

Öffnung der Fahrschulen ab 11. Mai

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Eine Fahrschülerin sitzt in einem Fahrschulauto neben ihrem Fahrlehrer (Bild: © dpa).

Der Fahrschulbetrieb darf ab Montag, 11. Mai, wieder aufgenommen werden – und zwar Fahrschulunterricht in Theorie und Praxis.

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ist schon seit Wochen in engem Austausch mit den Fahrlehrverbänden zur Frage, wie die Wiedereröffnung der Fahrschulen ausgestaltet werden kann. Die Fahrschulen haben hierfür einen Hygieneschutzplan vorgelegt, der eine gute Grundlage für diese Festlegungen ist.

Für die Fahrschulen gelten in Sachen Infektionsschutz dieselben Anforderungen wie für Bildungseinrichtungen und allgemeinbildende Schulen. Für den Theorieunterricht bedeutet das:

  • Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ist einzuhalten und die Gruppengrößen sind hieran auszurichten.
  • Die erforderlichen Hygienemaßnahmen müssen durchgeführt werden und entsprechende Ausstattung ist erforderlich (z.B. ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände sowie ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher müssen zur Verfügung stehen).
  • Alle Räumlichkeiten müssen mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden.
  • Tägliche Reinigung der Einrichtung, Handkontaktflächen müssen regelmäßig gereinigt werden.

Für den praktischen Fahrschulunterricht bedeutet das:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend.
  • Im Fahrzeug dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.

Wichtiger Hinweis:

Die vorstehenden Informationen zum Fahrschulunterricht sind überholt. Die aktuelle Corona-VO finden Sie hier.

Durch die Neufassung der Corona-VO zum 1. Juli 2020 sind einige der vorgenannten Vorgaben entfallen. Der Bereich der Fahrschulen ist von den Kontaktbeschränkungen in § 1a der aktuellen Corona-Verordnung nicht betroffen. Für den Betrieb der Fahrschulen gelten weiterhin die allgemeinen Hygienevorgaben, wie die allgemeine Abstandsregel (§ 2 Corona-Verordnung) und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 Corona-Verordnung) sowie die besonderen Hygieneanforderungen (§§ 4 ff. Corona-Verordnung).

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes

Aktuelle Informationen zu Corona in Baden-Württemberg

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