Verbraucherschutz

Neue EU-Verordnung verhindert Geoblocking beim Einkauf im Netz

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Ein Mitarbeiter scannt den Barcode eines Artikels für den Paketversand. (Bild: © dpa)

Gerade in der Vorweihnachtszeit boomt der Onlinehandel. Verbraucher sollten dabei ihre Rechte nicht aus dem Blick verlieren. Seit Inkrafttreten der europäischen Geoblocking-Verordnung müssen Online-Händler innerhalb der Europäischen Union Waren oder Dienstleistungen zu gleichen Konditionen verkaufen.

„Gerade in der Vorweihnachtszeit boomt der Onlinehandel. Denn hier profitiert man nicht nur von einer großen Angebotspalette, sondern auch von fehlenden Ladenschlusszeiten. Damit es später keine bösen Überraschungen gibt, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte im Weihnachtstrubel nicht aus dem Blick verlieren“, sagte der baden-württembergische Verbraucherminister Peter Hauk.

Neu für alle weihnachtlichen Online-Shopper seien in diesem Jahr die positiven Regelungen durch die seit dem 3. Dezember 2018 in Kraft getretene europäische Geoblocking-Verordnung. „Online-Händler innerhalb der Europäischen Union sind seitdem verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern den gleichen Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen und ihre Waren oder Dienstleistungen zu gleichen Konditionen zu verkaufen", so Hauk. Aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dürfe der Zugang zu Webseiten nicht mehr verwehrt oder beschränkt werden. „Wer also zum Beispiel in einem italienischen Online-Shop einen Pullover sieht und diesen dann bestellen will, darf nicht automatisch von der italienischen Adresse auf die deutsche Seite umgeleitet werden, auf der der Pullover teurer ist“, erklärte Hauk. Die Verordnung regle nur den Zugang und die Verkaufsbedingungen, eine europaweite Pflicht, Verbraucher auch unter gleichen Bedingungen zu beliefern, sehe die Verordnung indes nicht vor.

14 Tage Widerruf ohne Angabe von Gründen

Unabhängig davon gelte bei Last-Minute-Weihnachtseinkäufen im Internet in der Regel das gesetzliche EU-weite Widerrufsrecht. „Danach haben Verbraucher grundsätzlich 14 Tage Zeit, den Kauf rückgängig zu machen“, sagte Minister Hauk. Zur Ausübung ihres Widerrufsrechts müssten Verbraucher den Widerruf ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären. Dafür reiche eine formlose Mitteilung, aus der klar wird, dass man den Kauf rückgängig machen und die Ware zurückschicken möchte. „Verbraucher können auch das gesetzlich vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular verwenden, das Online-Händler auf ihrer Internetseite, per E-Mail oder als Vordruck im Paket bereitstellen müssen. Gründe, warum das neue Smartphone oder die Jacke zurückgehen, müssen Verbraucher nicht angeben“, so Hauk.

Widerrufsrecht gilt nicht uneingeschränkt 

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man den Widerruf schriftlich, am besten als Einschreiben mit Rückschein, per Fax mit Sendebericht oder zumindest per E-Mail erklären. Sollte es zu Streitigkeiten um das Widerrufsrecht kommen, könne mit dem aufbewahrten Einlieferungsbeleg der Nachweis einer fristgerechten Rücksendung der Ware geführt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich aber bewusst sein, dass das Widerrufsrecht nicht uneingeschränkt gelte. „Bei Lebensmitteln und auf Kundenwunsch angefertigten Produkten, bei Reise- und Hotelbuchungen oder bei Eintrittskarten für Veranstaltungen sollte man bedenken, dass das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch wenn Sie als Verbraucher im Internet ein Produkt von einer Privatperson kaufen, gilt das Widerrufsrecht nicht“, betonte der Minister. Im stationären Handel gebe es kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen, hier sollten Verbraucher vorab beim Händler nachfragen, ob dieser eine freiwillige Umtauschmöglichkeit gewähre.

Weitere Informationen

Neben ihren gesetzlichen Rechten könnten sich Verbraucher bei Problemen und Streitigkeiten mit Online-Händlern kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel wenden. Jeder Fall werde von einer Einzelschlichterin/einem Einzelschlichter bearbeitet, die/der zum Richteramt befähigt ist. Details zur Schlichtung und dem Schlichtungsverfahren könnten unter Extern: online-schlichter.de (Öffnet in neuem Fenster) unter dem Menüpunkt Schlichtungsordnung abgerufen werden. Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und sonstigen Unternehmen vermittele außerdem die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, sofern keine branchenspezifische Schlichtungsstelle existiere. Auch dieses Schlichtungsangebot ist für Verbraucher kostenlos.

Extern: Verbraucherschlichter (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Verbraucherschutz (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Verbraucherportal Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Facebook: Verbraucherportal Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Informationen zum Geoblocking (Öffnet in neuem Fenster)

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