ATOMENERGIE

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

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Luftbild des Kernkraftwerks Philippsburg

Im Kernkraftwerk Philippsburg Block 2 sind zeitgleich zwei Notstromdieselmotoren ausgefallen. Möglicherweise standen darum nur zwei von vier Notstromdieselmotoren des Notstromnetzes 1 für den Anforderungsfall im Zeitraum vom 22. bis zum 27. Mai bereit. Das Ereignis ist als sicherheitstechnisch bedeutsame Störung einzustufen.

Am gestrigen Mittwoch (05.06.) hat die EnBW den Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg vorsorglich abgefahren. Grund war ein Schaden an einem Notstromdieselmotor und in Folge dessen Wasser in einem Abgasrohr. Im Bedarfsfall wäre der Notstromdiesel nicht einsatzbereit gewesen.

Da nicht auszuschließen ist, dass dieser Befund bereits seit längerem vorliegt, geht der Betreiber bei seiner Bewertung der Situation von einer Nichtverfügbarkeit dieses Notstromdiesels seit der letzten erfolgreichen Lastlaufprüfung am 22. Mai aus.

Da im Zeitraum vom 22. bis zum 27. Mai ein weiterer Notstromdiesel wegen eines anderen Schadens ebenfalls nicht verfügbar war, standen über fünf Tage möglicherweise nur zwei von vier Notstromdieselmotoren des Notstromnetzes 1 für den Anforderungsfall bereit.

Ein Ereignis dieser Art muss nach der der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung AtSMV als Eilmeldung (E) eingestuft werden und nach der internationalen Bewertungsskala INES in der Stufe 1 (Störung mit sicherheitstechnischer Bedeutung). Das hat der Kraftwerksbetreiber getan.

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers

Der Betreiber hat das Kernkraftwerk am 5. Juni vorsorglich abgefahren, um vor dem Hintergrund ähnlicher Schadensfälle der Vergangenheit zunächst eine vertiefte Überprüfung der Fehlerursache abzuschließen. Solange, bis ausgeschlossen werden kann, dass der gleiche Schaden auch an anderen Notstromdieseln auftreten könnte, bleibt die Anlage außer Betrieb.

Die betroffenen Notstromdiesel sind Teil des vierfach redundant aufgebauten Notstromnetzes D1 und damit Teil des Sicherheitssystems, das für die Beherrschung potenzieller Störfälle vorgesehen ist. Rückwirkend betrachtet war mit der Unverfügbarkeit von zwei Notstromdieseln für mehrere Tage nur noch die zur Störfallbeherrschung erforderliche Mindestanzahl von Notstromdieseln vorhanden. Es kam zwar seither zu keiner Anforderung der Notstromdiesel, aufgrund der fehlenden Reserven im Notstromnetz D1 ist das Ereignis aber als sicherheitstechnisch bedeutsame Störung einzustufen. Das Ereignis hatte keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Das Umweltministerium wertet das Abfahren des Kernkraftwerks als sicherheitsgerichtete Maßnahme des Betreibers. Es wird die Aufklärung der Ursachen und die Sicherstellung der Verfügbarkeit aller Notstromdiesel vor einem erneuten Anfahren des Kernkraftwerks intensiv beaufsichtigen.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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