Unwetter

Land weitet Soforthilfe für Hochwasser aus

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Trümmer und Autos liegen am 31. Mai 2016 nach einem schweren Unwetter in Braunsbach (Kreis Schwäbisch Hall/Baden-Württemberg) auf einer Fläche im Ort.

Das Sturmtief Elvira hat in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai vor allem im Norden und Osten Baden-Württembergs erhebliche Schäden angerichtet. Aber auch am Tag davor und in den Tagen danach kam es vielerorts zu Gewittern mit Starkregen, die teils erhebliche Schäden verursachten. Das Land Baden-Württemberg erweitert daher nach den Worten von Innenminister Thomas Strobl die bereits bestehende Soforthilfe.

Das Innenministerium hat die Regierungspräsidien informiert, dass alle Betroffenen, die durch die außergewöhnliche Wetterlage zwischen 28. Mai und 08. Juni 2016 geschädigt wurden, Soforthilfe beantragen können. Bislang wurde die Soforthilfe nur an die von den Unwetterereignissen am 28., 29. und 30. Mai 2016 betroffenen Menschen ausgezahlt.

Diese Anträge können ab Dienstag, 14. Juni 2016, gestellt werden. Die Regierungspräsidien leiten die Informationen über die Auszahlung der Soforthilfe am Mittwoch, 15. Juni 2016, an die Landratsämter weiter.

„Wir hatten über Tage hinweg eine außergewöhnliche Wetterlage, bei der örtliche Starkregen und Unwetter massive Schäden verursacht haben. In dieser Situation lässt das Land die Menschen nicht im Stich. Wir helfen schnell und unkompliziert“, betonte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl.

Die Soforthilfe soll in erster Linie den Betroffenen dabei helfen, erste dringend notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschaffen, die durch das Hochwasser verloren gegangen sind.

Abwicklung der Soforthilfe direkt vor Ort

Die Abwicklung der Soforthilfe wird direkt vor Ort und möglichst unkompliziert durchgeführt. Betroffene wenden sich hierfür an das Landratsamt, gegebenenfalls an das Rathaus in ihrer Stadt oder Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilen – ebenfalls ab Dienstag, 14. Juni 2016 – in jedem Fall die Landratsämter.

Die Soforthilfe bekommen Privatpersonen und Privathaushalte, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen 25.000 Euro und bei Verheirateten 50.000 Euro nicht übersteigt. Schäden bei Gewerbetreibenden können bei kleinen Gewerbebetrieben mit höchstens zehn Beschäftigten berücksichtigt werden. Ausnahmen sind in Härtefällen möglich.

Für die Soforthilfe gilt eine Höchstgrenze von 500 Euro je Person, 2.500 Euro je Haushalt und 5.000 Euro je kleinem Gewerbebetrieb.

Die Landeshilfen sind gegenüber den Leistungen Dritter nur nachrangig zu sehen, d.h. insbesondere Versicherungen sind bei der Regulierung der Hochwasserschäden in erster Linie gefragt.

Betroffene können denselben Schaden nicht mehrfach geltend machen. Wenn die Hochwasserschäden zu einem späteren Zeitpunkt von der Versicherung abgedeckt werden, muss die Landeshilfe zurückgezahlt werden.

In besonders begründeten Härtefällen kann von den Vorgaben oder den festgelegten Bewilligungskriterien abgewichen werden. Informationen dazu sind ab dem 14. Juni 2016 in den Rathäusern der Städte und Gemeinden oder bei den Landratsämtern erhältlich.

Die Soforthilfe kann nur bis zum 31. Juli 2016 gewährt werden. Danach sind  keine Bewilligungen und Auszahlungen mehr möglich.

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