Steuern

Geplante Steuerbefreiung bei Pflegeprämie soll auch rückwirkend gelten

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Eine Pflegekraft in Schutzkleidung während der Schicht auf der Intensivstation

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Tritt das Gesetz in Kraft, so gilt die Steuerbefreiung auch nachträglich für Pflegeprämien, die ab dem 18. November 2021 ausgezahlt wurden.

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Danach sollen Pflegeprämien für Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt wurden, bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei sein.

Das betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten tätig sind. Damit soll ihr unermüdlicher Einsatz während der Corona-Pandemie gewürdigt werden. Sollte das Gesetz beschlossen werden, gilt die Steuerbefreiung auch nachträglich für Pflegeprämien, die ab dem 18. November 2021 ausgezahlt wurden.

Rückwirkende Steuerbefreiung bei Einkommensteuererklärung möglich

Wenn Pflegekräfte also bereits im Jahr 2021 eine lohnversteuerte Pflegeprämie erhalten haben, können sie eine rückwirkende Steuerbefreiung bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung beschließt. Die Lohnsteuer, die auf die Pflegeprämie entfällt, wird dann zurückerstattet. Die Finanzverwaltung wird zeitnah entsprechende Informationen auf der Internetseite der Finanzämter bereitstellen. Das soll Betroffene beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen. 

Das Finanzamt kann die Steuerbefreiung erst berücksichtigen, wenn sie gesetzlich geregelt ist. Sollte der Steuerbescheid bis dahin schon ergangen sein, müssen Betroffene Einspruch einlegen. Dann kann die Steuerbefreiung nachträglich noch berücksichtigt werden.

Auch Landes-Pflegeprämie ist begünstigt

Bei Pflegeprämien, die im Jahr 2022 ausbezahlt werden, ist der Vorgang einfacher: Dann beachtet der Arbeitgeber die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzug. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in diesem Fall nichts weiter tun.

Die von der Bundesregierung geplante Steuerbefreiung soll dabei auch Pflegeprämien einschließen, die aufgrund von Beschlüssen einer Landesregierung gezahlt werden. Somit wäre auch die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg begünstigt. Diese hatte die Landesregierung im November 2021 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im Land beschlossen.

Pflegeprämie des Landes Baden-Württemberg

Ende vergangenen Jahres hatten Finanzminister Dr. Danyal Bayaz und Gesundheitsminister Manne Lucha in einem Schreiben an die Bundesregierung darum gebeten, neben einer Pflegeprämie des Bundes auch Landes-Pflegeprämien steuerfrei zu stellen.

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