Tiergesundheit

Einschränkungen für Tiertransporte durch Blauzungenkrankheit

Nach dem Nachweis der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 im Ortenaukreis gelten für den Transport von gefährdeten Tieren in andere Länder oder Staaten neue Vorsichtsmaßnahmen.

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Kuhweide mit Kühen
Symbolbild

„Der erste Nachweis der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in Berghaupten im Ortenaukreis seit 2019 hat auch Auswirkungen auf die Verbringung von Rindern. Um Tiere außerhalb Baden-Württembergs nicht zu gefährden, sind Schutzmaßnahmen notwendig. Der BTV-8-Nachweis im Ortenaukreis in der vergangenen Woche hat Auswirkungen auf Betriebe die innerhalb eines Mindestradius von 150 Kilometer um den infizierten Betrieb liegen. Da bis auf den Main-Tauber-Kreis alle Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg ganz oder teilweise betroffen sind, wird festgelegt, dass die durch die Unternehmer zu ergreifenden Präventionsmaßnahmen einheitlich in allen Stadt- und Landkreisen gelten werden“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Einschränkungen bei Verbringung und Transport 

Das Verbringen innerhalb Baden-Württembergs ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die dazu bestimmt sind in andere Länder oder gar andere Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten verbracht beziehungsweise exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der Europäischen Union (EU) notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die drei nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten.

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

a) sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter

a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
b) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden. 
Im Fall von 2b) ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.

Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der Anforderungen nach A) oder B) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie

a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

Keine Einschränkungen bei BTV-Serotyp 3

Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8 und entsprechen im Wesentlichen den Verbringungsregelungen aus den Jahren 2019 bis 2022. In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.

Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung hinsichtlich BTV-3 in Bayern beziehungsweise hinsichtlich BTV-8 in den an Baden-Württemberg angrenzenden Departements in Frankreich ist es erforderlich, unverändert gegen BTV-3 und darüber hinaus verstärkt gegen BTV-8 zu impfen. Auch Insektizide (Pour-On) gegen Mücken werden empfohlen.

Bisher nicht geimpfte Tiere müssen grundimmunisiert werden, das heißt zweimal gegen den entsprechenden Serotyp geimpft werden. Die in den letzten Jahren bereits wirksam geimpften Rinder und kleinen Wiederkäuer benötigen im nächsten Jahr nur die einmalige jährliche Wiederholungsimpfung, damit die Aufrechterhaltung des Impfschutzes gewährleistet ist.

„Hierzu trägt das Impfangebot des Landes und der Tierseuchenkasse bei und ich appelliere an die Tierhalter im Land das Angebot rege zu nutzen“, betonte Minister Hauk.

Blauzungenkrankeit

Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildwiederkäuern. Das Virus wird durch bestimmte Stechmücken (Gnitzen) übertragen. Die Blauzungenkrankheit äußert sich insbesondere in Fieber, Entzündungen und Blutungen in den Schleimhäuten, vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Vor allem bei Schafen schwillt die Zunge an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Insbesondere bei Schafen kann es zu schwerwiegenden Erkrankungen mit Todesfolge oder Verlammungen kommen. Betroffen sind neben Rindern, Schafen und Ziegen auch Kameliden und das Rotwild. Wegen der Übertragung durch Stechmücken ist eine wirksame Verhinderung und Bekämpfung nur durch eine vorbeugende Impfung möglich.

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