Grenzverkehr

Departement Moselle als Virusvarianten-Gebiet eingestuft

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An der deutsch-französischen Grenze finden bei der Einreise nach Deutschland verschärfte Grenzkontrollen statt.

Die Bundesregierung hat das französische Departement Moselle als Virusvarianten-Gebiet eingestuft. Daher gelten ab 2. März strengere Regelungen bei der Einreise.

Die Bundesregierung hat das französische Departement Moselle am 28. Februar 2021 als Extern: Virusvarianten-Gebiet (Öffnet in neuem Fenster) eingestuft. Ab Dienstag, 2. März 2021, 0 Uhr, gelten damit verschärfte Einreiseregelungen für alle Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Departement Moselle aufgehalten haben.

Die Einstufung erfolgte, da im Departement Moselle die Virus-Variante B.1.351 auffällig häufig nachgewiesen wird und dort nun weit verbreitet ist (Anteil über 50 Prozent aller untersuchter Proben).

14-tägige häusliche Absonderung für Einreisende

Es gelten daher deutlich verschärfte Quarantänepflichten. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in 14-tägige häusliche Absonderung begeben. Eine Verkürzung der Quarantäne durch die sogenannte Freitestung ist nicht möglich. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen in Baden-Württemberg ausschließlich für folgende Personengruppen:

  • Durchreisende; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg aber auf dem schnellsten Weg wieder zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
  • Bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.
  • Bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist.
  • Grenzpendler und Grenzgänger (Beruf, Studium, Ausbildung), die entweder im Land Baden-Württemberg oder in einem Virusvarianten-Gebiet ihren Wohnsitz haben und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch Arbeitgeber, Auftraggeber oder Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
  • Von einer Corona-Infektion genesene Personen. Dies gilt nur, wenn ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens drei Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

Ohne Ausnahme gilt zudem die Test- und Nachweispflicht sowie die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten bereits bei Einreise den Nachweis über einen negativen Corona-Test mit sich führen, dessen Abstrich nicht älter als 48 Stunden ist. Als Nachweis reicht ein Antigen-Schnelltest.

Beförderer im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr haben die Beförderung von Personen aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland zu unterlassen. Dies schreibt die Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes vor. Das Beförderungsverbot gilt nicht für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Kostenloses Testangebot für Pendlerinnen und Pendler in Baden-Württemberg

Für Grenzpendler und Grenzgänger besteht in Baden-Württemberg ein kostenloses Testangebot. Pendlerinnen und Pendler müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass die Anwesenheit am Arbeitsplatz zwingend nötig ist und kein Homeoffice oder vergleichbare Regelungen möglich sind. Den Test können Pendlerinnen und Pendler in Hausarztpraxen und Corona-Schwerpunktpraxen durchführen lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung betreibt zudem zentrale Teststellen. Auch Apotheken bieten diese Tests an. Auch für Grenzpendler gilt allerdings, dass bei Einreise stets ein Test vorliegen muss, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Die Infektionslage ist insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen weiter sehr angespannt. Es wird daher dringend von nicht zwingend notwendigen Reisen abgeraten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass private Besuche nicht mehr quarantänefrei möglich sind, sofern Personen aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen oder nach Aufenthalt von dort zurückkehren.

Nützliche Links

Extern: Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Öffnet in neuem Fenster)

FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Übersetzungen dieser Pressemitteilung auf Englisch und Französisch:

Download: PRESS RELEASE: Department of Moselle classified as virus variant area (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)

Download: COMMUNIQUÉ DE PRESSE: Le département de la Moselle classé comme zone à variants du virus (PDF) (Öffnet in neuem Fenster)

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