Landwirtschaft

Antragsstart für EU-Hilfen bei Frostschäden im Obst- und Weinbau

Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 Ertragsverluste hinnehmen mussten, können vom 2. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 einen Antrag für die EU-Frostbeihilfe stellen.

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Ein Winzer schüttet Trollinger-Trauben in einen großen Behälter. (Foto: dpa)
Symbolbild

Deutschland erhält aus der Agrarreserve der Europäischen Union (EU) insgesamt 46,5 Millionen Euro, um Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 Ertragsverluste hinnehmen mussten, zu unterstützen. Das Antragsverfahren für die EU-Hilfen bei Frostschäden im Obst- und Weinbau startet am 2. Dezember 2024.

Antragsberechtigt für die EU-Frostbeihilfe sind nach den Vorgaben der EU und des Bundes Betriebe des Obst- und Weinbaus, die einen Betriebssitz in Baden-Württemberg haben und durch den Frosteinbruch im April 2024 substantiell betroffen wurden. Voraussetzung für die EU-Beihilfe ist ein frostbedingter Ertragsverlust im Vergleich zu einem dreijährigen Referenzzeitraum in Höhe von mindestens 30 Prozent und ein bereinigter Schaden von über 7.500 Euro. Damit wird sichergestellt, dass möglichst viele betroffene Betriebe von den EU-Frostbeihilfen profitieren. Auch frostgeschädigte Betriebe, die am Förderprogramm Ertragsversicherung Obst- und Weinbau des Landes teilnehmen und bereits eine Versicherungsentschädigung erhalten haben, können zusätzlich die von der EU bereitgestellten Frostbeihilfen in Anspruch nehmen. Eine Überkompensation darf jedoch nicht erfolgen.

Um die Höhe der Frostbeihilfe zu berechnen, wird für jeden Betrieb ein spezifischer Schadensbetrag ermittelt. Aufgrund des sehr kurzen Antragszeitraums erfolgt die Schadensberechnung zu einem großen Teil auf Basis von statistischen Durchschnittswerten beziehungsweise regionalen Referenzwerten. Nur für das Schadensjahr 2024 müssen die antragstellenden Betriebe einzelbetriebliche Daten und Nachweise vorlegen. Der Entschädigungssatz wird erst nach Ende der Antragsfrist vom Bund berechnet, um die bereitgestellten Mittel bestmöglich auf alle Antragsteller in Deutschland zu verteilen. Die Auszahlung der Frostbeihilfen erfolgt bis Ende April 2025.

Antragsfrist ist der 8. Januar 2025

Anträge für die Frostbeihilfe können bis zum 8. Januar 2025 bei den jeweils zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörden, die auch Bewilligungsbehörde sind, gestellt werden. Die Unterlagen zur Antragsstellung befinden sich ab Anfang Dezember auf der Internetseite des Infodienstes Landwirtschaft und sind beim Förderwegweiser zu finden.

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