Wohnberechtigung

Wohnberechtigungsschein digital beantragen

Der neue Onlineprozess zum digitalen Wohnberechtigungsschein entlastet die Verwaltung, verkürzt Bearbeitungszeiten und macht Abläufe effizienter.

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Häuser in Stuttgart werden von der Morgensonne beschienen. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)
Symbolbild

Am 4. Mai 2026  startet in Baden-Württemberg der digitale Wohnberechtigungsschein. Das Land stellt den zuständigen Kommunen den Onlineprozess auf „Service-BW“, der E-Government-Plattform des Landes, zur Verfügung. Die Städte und Gemeinden im Land können das Angebot für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. Ab diesem Zeitpunkt können die Bürgerinnen und Bürger der teilnehmenden Kommunen den Antrag dann vollständig online über Service-BW stellen. 

Gesamten Prozess digital abbilden

Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi, sagte: „Ich hoffe, dass möglichst viele Kommunen schnell unser Angebot nutzen. Damit der gesamte Prozess – von der Antragstellung bis zur Bearbeitung – digital abgebildet werden kann. Dies verhindert Medienbrüche, verkürzt Bearbeitungszeiten und macht Abläufe effizienter.“ Zugleich werde die Verwaltung durch standardisierte digitale Prozesse entlastet. Der neue Online-Antrag mündet direkt in das digitale Verfahren zur Antragsbearbeitung, das bereits seit dem vergangenen Jahr bei den Kommunen erfolgreich im Einsatz ist.

Der digitale Antrag auf den Wohnberechtigungsschein ist ein Antragsverfahren nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und dient damit der Verwirklichung einer digitalen Verwaltung. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen einfacher und schneller zugänglich zu machen.

Das ist ein Wohnberechtigungsschein

In Baden-Württemberg gibt es derzeit mehr als 56.000 vom Land geförderte Mietwohnungen – sogenannte Sozialmietwohnungen. Diese dürfen nur an Personen mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen (PDF) nicht überschritten werden. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen. Beispielsweise kann ein Haushalt mit zwei Personen mit einem Haushaltseinkommen von insgesamt bis zu 60.350 Euro pro Jahr einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten. Der Wohnberechtigungsschein wird von den Kommunen ausgestellt. Er ist landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig. Ein Anspruch darauf, in eine Sozialwohnung einziehen zu können, entsteht dadurch nicht.

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