Weinbau

Neue Fördermaßnahme „Rotationsbrache im Weinbau“ ab 2027

Zum Antragsjahr 2027 wird der Weinbau in Baden-Württemberg durch die neue Fördermaßnahme „Rotationsbrache im Weinbau“ (E16) zusätzlich unterstützt. Sie fördert insbesondere die Bodenregeneration und die Biodiversität.

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Rieslingtrauben hängen am Stock in einem Weinberg
Symbolbild

„Der Weinbau in Baden-Württemberg verändert sich und es sind herausfordernde Zeiten. Mit gezielten Fördermaßnahmen stärken wir die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft unserer Weinbaubetriebe und schaffen zugleich die Voraussetzungen für einen umweltbewussten und noch nachhaltigeren Weinbau. Während der aktuellen Förderperiode 2023 bis 2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) haben wir im Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) bereits gezielt weitere Maßnahmen etabliert, Prämiensätze angepasst und Vereinfachungen vorgenommen. Nun werden wir für 2027 das erfolgreiche FAKT II um die Maßnahme ‚Rotationsbrache im Weinbau‘ (E16) ergänzen. Damit soll die Bodenregeneration, eine verbesserte Bodenstruktur und die Erhöhung der Biodiversität gezielt gefördert werden“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Fördervoraussetzungen und Auflagen

Zur Ausgestaltung der neuen Maßnahme im Detail: Es gelten folgende Fördervoraussetzungen/Auflagen:

  • Es gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen des FAKT II (unter anderem aktiver Landwirt (Betriebsinhaber)), Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar, Mindestbewilligungsbetrag von 250 Euro je Betrieb (Summe aller FAKT II-Maßnahmen).
  • Förderfähig ist eine Fläche von maximal drei Hektar je Betrieb.
  • Es muss sich um gerodete Rebflächen handeln, die aus der Produktion genommen wurden. Stichtag der Meldung der Flächen bezüglich Rodung ist der 31. Mai des Antragsjahres.
  • Die beantragten, gerodeten Rebflächen müssen über eine originäre Pflanzgenehmigung im Weinbau verfügen.
  • Die Anlage der Brache muss durch Aussaat einer vorgegebenen, fertigen mehrjährigen Blühmischung (M3+) erfolgen.
  • Die Aussaatstärke beträgt zwischen zehn und zwölf Kilogramm pro Hektar.
  • Aussaat der mehrjährigen Blühmischung bis spätestens 15. Mai oder bereits im Spätsommer/Herbst des Vorjahres.
  • Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
  • Nach dem Erstjahr mit erstmaliger Aussaat der mehrjährigen Blühmischung muss die entsprechende Fläche mindestens alle zwei Jahre außerhalb des Feldvogelschutzzeitraums vor dem 16. November gemulcht oder gemäht werden. Eine Beweidung außerhalb des Feldvogelschutzzeitraums ist zulässig.
  • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ab Aussaat der mehrjährigen Blühmischung.
  • Eigenmischungen sind nicht zulässig.
  • Im Jahr vor der weinbaulichen Wiederbepflanzung sind entsprechende, vorbereitende Maßnahmen ab dem 1. September zulässig.

Fördersatz und Antragstellung

Die geplanten Änderungen des FAKT II ab 2027 stehen noch unter Vorbehalt. Unter anderem steht noch die Genehmigung durch die Europäische Kommission aus. Über die oben genannten und gegebenenfalls weiteren Anpassungen folgen in den kommenden Monaten noch weitere Informationen.

Das Antragsverfahren ist das Gemeinsame Antragsverfahren 2027, hier ist die Abgabefrist 15. Mai 2027, die Anträge können also erst nächstes Jahr gestellt werden.

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