Polizei

Landtag beschließt Neufassung des Polizeigesetzes

Mit den vom Landtag beschlossenen Änderungen des Polizeigesetzes erhält die Polizei Baden-Württemberg neue, zeitgemäße Befugnisse für das digitale Zeitalter.

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Wappen der Polizei Baden-Württemberg. (Bild: © Steffen Schmid)
Symbolbild

Der Landtag hat dem neu gefassten baden-württembergischen Polizeigesetz am Mittwoch, 12. November 2025, zugestimmt. Mit den Änderungen des Polizeigesetzes erhält die Polizei Baden-Württemberg neue, zeitgemäße Befugnisse für das digitale Zeitalter. Das neue Gesetz enthält eine Rechtsgrundlage, um mit einer automatisierten Datenanalyse schwerste Straftaten zu verhindern. Neben einer Experimentierklausel, um Künstliche Intelligenz (KI) für die eigenständige Entwicklung von IT-Produkten nutzen zu können, können künftig auch hilflose Menschen einfacher geortet werden.

„Mit dem neuen Polizeigesetz zünden wir einen Digitalisierungs-Turbo: Künftig kann die Polizei neue Technologien erproben und Menschen in Not mit digitaler Hilfe schneller orten. Gleichzeitig erhält die Polizei die Möglichkeit, eine automatisierte Datenanalyse für präventive Zwecke durchzuführen. Das alles ist wichtig, um unsere Polizei technisch so aufzurüsten, dass sie die Menschen im Land bestmöglich schützen kann. Und wir vertrauen unserer Polizei und trauen ihr zu, Hochtechnologie verantwortungsvoll und verhältnismäßig in Einsatz zu bringen, um schwere und schwerste Straftaten zu verhindern“, sagte der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl. Der Landtag hatte zuvor in seiner Sitzung am 12. November 2025 dem Gesetzentwurf zum Polizeigesetz Baden-Württemberg zugestimmt.

Experimentierklausel

Mit der Änderung des Polizeigesetzes wurde eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung von Daten bei der Entwicklung, dem Training, dem Testen, der Validierung und der Beobachtung von IT-Produkten einschließlich KI-Systemen und KI-Modellen außerhalb von rein wissenschaftlichen Forschungsarbeiten geschaffen. Die Polizei bekommt damit eine „Experimentierklausel“ an die Hand. Denn erfolgreiche Polizeiarbeit erfordert moderne und sachgerechte polizeiliche Befugnisse und vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung auch den Einsatz neuer Technologien – unter anderem solcher, die mit KI ausgestattet sind. Gerade KI-Anwendungen benötigen jedoch zur Entwicklung und zum Testen realitätsnahe Trainingsdaten. Eine zielgerichtete Entwicklung und Bewertung neuer Technologien ist daher in vielen Fällen nur durch die Nutzung polizeispezifischer – in aller Regel auch personenbezogener – Daten möglich. Durch die Rechtsgrundlage werden die Voraussetzungen für eine eigenständige Entwicklung von IT-Produkten durch die Polizei Baden-Württemberg geschaffen.

Standortbestimmung hilfesuchender Menschen (AML*)

Zudem erhält die Polizei die Möglichkeit, eine schnelle und sichere Standortbestimmung hilfesuchender Personen vorzunehmen. Aufgrund der mit einem Notfall einhergehenden Stresssituation wissen hilfesuchende Menschen oftmals nicht genau, wo sie sich befinden, sie können bei Sprachbarrieren ihren Standort nicht mitteilen oder haben aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine eingeschränkte räumliche Orientierung. Auch eine plötzlich unterbrochene Notrufverbindung kann dafür sorgen, dass Menschen ihren Standort nicht mitteilen können. Diese Umstände kosten wertvolle Zeit und können die rechtzeitige Ankunft von Polizei oder Rettungskräften gefährden. Für eine bessere und schnellere Standortbestimmung von Anruferinnen und Anrufern aus dem Mobilfunknetz wird deshalb eine genaue, schnelle und technisch zeitgemäße Übermittlung des Standorts hilfesuchender Menschen geschaffen.

* Advanced-Mobile-Location-Technologie (AML-Technologie)

Nutzung einer Analyseplattform

Mit der Änderung des Polizeigesetzes schafft Baden-Württemberg eine Rechtsgrundlage für die präventivpolizeiliche Nutzung einer automatisierten Datenanalyse. Im Polizeigesetz Baden-Württemberg ist geregelt, dass Daten zusammengeführt werden dürfen, die die Polizei zuvor rechtmäßig erhoben und gespeichert hat. Weiterhin ist abschließend bestimmt, welche Datenbestände und Daten in einer Verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform (VeRA) zusammengeführt werden dürfen. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste oder Social-Media-Plattformen ist unzulässig. Die Speicherung findet ausschließlich auf polizeieigenen Rechnern statt. Die Parlamentarische Kontrolle wird erweitert.

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