Verordnung

Kammern helfen bei Antragstellung für Corona-Soforthilfe

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Beim Corona-Soforthilfeprogramm beteiligen sich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Landes mit einer Vorprüfung der Förderanträge und als Berater bei der Antragstellung.

Mit dem Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ des Wirtschaftsministeriums wird den von der Corona-Pandemie betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörigen der Freien Berufe finanziell geholfen. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Landes beteiligen sich dabei mit einer Vorprüfung der Förderanträge und als Berater bei der Antragstellung. Die Antragsbewilligung erfolgt danach durch die L-Bank.

Damit die Kammern diese Aufgabe umfassend wahrnehmen können, bedarf es einer Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragung. Die Industrie- und Handelskammern können so auch die Anträge von Nichtmitgliedern bearbeiten. Hierzu dient die Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung (CorUnVO).

Wirtschaftsministerium: Förderprogramm Soforthilfe Corona

Wirtschaftsministerium: Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung (CorUnVO) (PDF)

Pressemitteilung vom 24. März 2020: Schnelle und unbürokratische Hilfe für die Wirtschaft im Land

L-Bank: Hilfe bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch das Coronavirus

Übersichtsseite Corona

Update 29. März 2020

Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Es reicht der Nachweis, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.

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