Coronavirus

Wenn Landesbedienstete in Risikogebiete reisen

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Ein Mann betrachtet auf einem Computermonitor die Elektronenmikroskopaufnahme eines MERS-Coronavirus, einem engen Verwandten des neuartigen Coronavirus. (Bild: Arne Dedert/dpa)

Das Innenministerium trifft Regelungen für Landesbedienstete, die in Corona-Risikogebiete reisen. Entsprechende Hinweise wurden an die Behörden des Landes herausgegeben.

„Das Coronavirus macht keinen Urlaub. Denken wir daran, wie das Virus zu Beginn der Corona-Pandemie in vielen Fällen zu uns ins Land kam – durch heimkehrende Urlauber, die ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hatten. Beamte und Arbeitnehmer des Landes, die in Risikogebiete reisen, gefährden ihre eigene Gesundheit, ihre Dienstleistungsbereitschaft und die Gesundheit der Menschen, denen sie versprochen haben zu dienen. Für Bedienstete des Landes Baden-Württemberg, egal ob Beamte oder Arbeitnehmer, die bewusst in ein Corona-Risikogebiet reisen, sollen deshalb vergleichbare Regeln gelten wie für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Entsprechende Hinweise haben wir heute an die Behörden des Landes herausgegeben“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl.

Konsequenzen nach Reisen in Risikogebiete

„Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem aktuellen ärztlichen Zeugnis nachweisen, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen – sie können zur Arbeit gehen. Wer in Quarantäne muss, hat sicherzustellen, dass er nach der Rückkehr aus dem Urlaub im Homeoffice arbeiten kann. Ist das nicht möglich, muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Gleitzeitguthaben aufbrauchen oder Urlaub nehmen. Falls diese aufgebraucht sind, müssen Beamtinnen und Beamte Urlaub unter Wegfall der Bezüge einsetzen“, erklärte Innenminister Thomas Strobl.

„In jedem Fall bedarf es einer Einzelfallentscheidung, die den jeweiligen zugrundeliegenden Umständen Rechnung trägt. Wenn zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit eines nahen Familienangehörigen eine Reise in ein Risikogebiet notwendig ist, können Ausnahmen von diesen Regeln gelten. Für Reisen in Risikogebiete zur reinen Erholung gelten freilich keine Ausnahmen“, so Minister Thomas Strobl.

Die Regelung gilt nur, wenn das Gebiet bereits vor Reiseantritt als Risikogebiet eingestuft war.

Vertrauen in Beschäftigte des Landes

Auf Grund der durch das Grundgesetz garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit steht es Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes grundsätzlich frei, Reisen in Risikogebiete zu unternehmen. Die erforderliche Risikoabschätzung bleibt der autonomen Entscheidung des Einzelnen überlassen. „Ich habe Vertrauen darauf, dass unsere Beschäftigten im Land diese Entscheidung verantwortungsvoll treffen“, sagte Minister Thomas Strobl.

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