Coronavirus

Weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

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Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen.

Es gibt zusätzliche steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, die von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. „Wir prüfen laufend, wie wir gezielt und unbürokratisch helfen können”, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Dabei geht es um eine Sonderzahlung für eine Dauerfristverlängerung, mit der die Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat nach hinten geschoben wird. Man zahlt also eine Art Abschlag, um erst später abrechnen zu müssen.

„Das hilft insbesondere dem umsatzstarken Handel, der derzeit teils gar keine Umsätze macht”, erklärte Sitzmann. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung unverändert bestehen.

Antrag kann über Steuersoftware gestellt werden

Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über Extern: „ELSTER” (Öffnet in neuem Fenster), die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig. Hierzu steht der Vordruck „Dauerfristverlängerung/Sonderzahlung (monatlich)” zur Verfügung.  „Wir tun alles dafür, dass Unternehmen liquide bleiben”, so Finanzministerin Edith Sitzmann. Weiterhin gilt, dass bei einem Antrag auf Stundung von Steuern keine strengen Voraussetzungen für Nachweise mehr erfüllt werden müssen. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. 

Darüber hinaus können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag gesenkt werden. Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.

Schnelle, unbürokratische und praktikable Unterstützung

Derzeit sind die Finanzämter in Baden-Württemberg für den allgemeinen Besuchsverkehr geschlossen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten möglichst von zu Hause aus. Die Finanzämter sind per Telefon, Kontaktformular im Internet und das Portal Extern: „Mein ELSTER” (Öffnet in neuem Fenster) erreichbar. 

Für die Anträge auf Stundungen steht auf den Webseiten der Finanzämter in Baden-Württemberg ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, um eine schnelle, unbürokratische und praktikable Handhabung für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Extern: Finanzämter Baden-Württemberg: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Finanzämter Baden-Württemberg: Digitales Kontaktformular zur Finanzverwaltung (Öffnet in neuem Fenster)

Extern: Finanzministerium: Fragen und Antworten (Öffnet in neuem Fenster)

Pressemitteilung zum branchenübergreifenden Sofortprogramm der Landesregierung vom 24. März 2020

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