Coronavirus

Weitere Ausnahmen zur Quarantänepflicht für Einreisende nach Baden-Württemberg

Frau hält Pendler-Schein in der Hand.

Für alle nach Baden-Württemberg Einreisenden aus Risikogebieten gilt eine Quarantänepflicht – mit Ausnahmen beispielsweise für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden, für Berufspendler, Studierende und Paare.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am Donnerstag (15. Oktober) mit Wirkung vom Samstag, 17. Oktober, unter anderem die französische Region Grand Est und den Schweizer Kanton Zürich aufgrund der dortigen hohen Infektionszahlen als Risikogebiete eingestuft. Für alle nach Baden-Württemberg Einreisenden aus Risikogebieten gilt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT). Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden. Diese Änderung tritt am Samstag in Kraft. Die Regeln sind so lange gültig, bis eine neue Quarantäneverordnung auf der Grundlage der soeben veröffentlichten Musterverordnung des Bundes in Kraft tritt.

Quarantänepflicht für Einreisende nach Baden-Württemberg

Das deutsch-französische Grenzgebiet ist ebenso wie das deutsch-schweizerische Grenzgebiet aufgrund der täglich hohen Anzahl an Grenzübertritten auf dem Landweg besonders von den Regelungen der Verordnung betroffen. „Uns ist bewusst, dass Quarantänemaßnahmen in vielerlei Hinsicht für die betroffene Bevölkerung belastend sind. Dies gilt vor allem in europäischen Grenzregionen, die vorbildlich zusammengewachsen sind und deren Grenzen heutzutage erfreulicher Weise im Alltag kaum mehr wahrgenommen werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. Die ausgewogenen Regelungen der CoronaVO EQT berücksichtigten dies in besonderem Maße. Der grundsätzlichen Quarantänepflicht nach einer Einreise aus einem Risikogebiet stünden differenzierte Ausnahmeregelungen gegenüber.

Hier finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen zur Quarantäne-Verordnung:

  • Die CoronaVO EQT regelt nicht die Frage, wer nach Baden-Württemberg einreisen darf oder ordnet gar Grenzschließungen an. Das Land Baden-Württemberg und damit auch das Ministerium für Soziales und Integration können nicht regeln, wer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Das entscheidet der Bund, konkret das Bundesinnenministerium, auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex.
  • Die Grenzen für die Einreise nach Baden-Württemberg werden daher weiterhin offenbleiben.
  • Die CoronaVO EQT trifft lediglich die infektionsschutzrechtlichen Anordnungen, regelt also insbesondere die Frage, ob sich Personen nach der Einreise in eine häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben müssen und unter welchen Voraussetzungen sie davon befreit sind.

Neu: Ausnahme für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden

Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind insbesondere vorgesehen für

  • Einreisen nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden (namentlich: in Österreich das Land Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, in der Schweiz die Kantone Appenzell, Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, Sankt Gallen, Thurgau und Zürich, in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin),
  • den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr,
  • beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet (zum Beispiel Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- sowie Dienstleistungserbringer),
  • für notwendige medizinische Behandlungen,
  • sowie für Personen, die sich nur kurzzeitig (weniger als 48 Stunden) im Risikogebiet aufgehalten haben (Auspendler).
  • Auch Beschäftigte, die unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Risikogebiet einreisen müssen, beispielsweise Montagearbeiter, müssen nach der Wiedereinreise nicht in Quarantäne. Insbesondere Berufs- und Bildungspendler sind daher von Vorneherein von der Quarantänepflicht ausgenommen.
  • Auch Verheiratete oder Partner einer festen Beziehung sind von der Quarantänepflicht befreit.

Darüber hinaus ermöglicht die CoronaVO EQT flexible und situationsadäquate Lösungen, da die Pflicht zur häuslichen Quarantäne durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt (Stand: 16.10.2020).

Das Ministerium für Soziales und Integration appelliert an die Menschen in Baden-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig zu beschränken. Minister Lucha: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist derzeit auch empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitend zusammenhalten.“

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung

Pressemitteilung vom 16. Oktober 2020: Gegen Einschränkungen im Grenzverkehr

Sozialministerium: Überblick Informationen zum Coronavirus: Einschätzung der aktuellen Lage für Baden-Württemberg, Telefon-Hotline für Bürgerinnen und Bürger, Hinweise für Reiserückkehrer und mehr

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