Vorsorge

Wahlrecht bei Krankenversicherung für Vollzugsbedienstete

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Ein Beamter der Justizvollzugsanstalt in Offenburg steht im Raum einer Werkstatt der Anstalt. (Foto: © dpa)

Beamtinnen und Beamte im Justiz- und Abschiebungshaftvollzug haben bei der Absicherung für den Krankheitsfall künftig die Wahl zwischen der privaten Vorsorge, ergänzt durch die staatliche Beihilfe, und der freien Heilfürsorge.

Bei der Absicherung für den Krankheitsfall sollen Beamtinnen und Beamte im Justiz- und Abschiebungshaftvollzug künftig die Wahl haben: Entweder sie entscheiden sich für die private Vorsorge, ergänzt durch die staatliche Beihilfe. Oder sie sichern sich vollständig über die freie Heilfürsorge ab, wie das für Polizistinnen und Polizisten üblich ist. Die Landesregierung hat nun beschlossen, das Wahlrecht umzusetzen.

„Wer in Vollzugsdiensten arbeitet, hat es mit ähnlichen gesundheitlichen Risiken und Gefahren zu tun wie Polizisten oder Feuerwehrleute“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Deshalb wollen wir diesen Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit geben, sich wie Polizisten oder Feuerwehrleute zu abzusichern - nämlich über die freie Heilfürsorge. Sie sollen die Absicherung wählen können, die für sie die beste ist. Das ist bundesweit einmalig.“ Die Heilfürsorge übernimmt beispielsweise die Kosten für die Behandlung von Verletzungen im Dienst sofort, noch bevor ein Dienstunfall bestätigt wurde.

Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf sagte: „Mit dem jetzt beschlossenen Wahlrecht setzen wir eine alte Forderung unserer Justizvollzugsbediensteten um. Unsere Beamtinnen und Beamten sehen sich in den Gefängnissen einer gewachsenen Gefährdungssituation gegenüber, die der unserer Polizistinnen und Polizisten draußen in nichts nachsteht. Da ist es nur gerecht, auch den Justizvollzugsbediensteten die Möglichkeit einer freien Heilfürsorge anzubieten, die im Vergleich zur privaten Vorsorge in der Regel kostengünstiger ist.“

Um das Wahlrecht umzusetzen, sind Änderungen im Landesbeamtengesetz und in der Heilfürsorgeverordnung nötig. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hatte die rechtlichen Fragen geprüft. Sie empfiehlt, dass Beamtinnen und Beamte einmal wählen können - üblicherweise zu Beginn ihrer Laufbahn.

Von der Wahlfreiheit profitieren insgesamt knapp 3.500 Beschäftigte: etwa 2.900 Personen im Vollzugsdienst im Justizvollzugsdienst, rund 500 Personen im Werkdienst im Justizvollzug sowie etwa 80 Personen im Abschiebungshaftvollzugsdienst.

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