Wahlen

Volksbegehren gegen drohende Aufblähung des Landtags ist rechtens

Das Volksbegehren gegen die drohende Aufblähung des Landtags ist rechtens, wie der Verfassungsgerichtshof in Stuttgart bekanntgab.

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Landtag, Plenarsaal von oben

Der Verfassungsgerichtshof hat am 28. Februar 2025 seine Entscheidung bekanntgegeben. Diese Entscheidung akzeptieren wir. Wir werden nun auf die Initiatoren zugehen, um mit ihnen Details über den Ablauf des Volksbegehrens zu besprechen und abzustimmen. Im Anschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Volksbegehrens mit dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf und den Fristen für die Sammlung der erforderlichen rund 770.000 Unterstützungsunterschriften im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Auch die Gemeinden werden von uns unterrichtet, damit auch dort Einzelheiten zum Volksbegehren bekanntgemacht werden.

Das Innenministerium hat das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ allein unter rechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Es ging uns nicht um die Frage, ob es sinnvoll ist, die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate zu verringern. Unser Maßstab war ausschließlich die Landesverfassung. Anhand dieses Maßstabes haben wir eine juristische Entscheidung getroffen. Es gab bislang keine Rechtsprechung zu der Frage, wie das Element der Persönlichkeitswahl im baden-württembergischen Wahlrecht zu bewerten und zu gewichten ist. Ob angesichts der Landesverfassung den direkt im Wahlkreis gewählten Abgeordneten weniger Gewicht zukommen darf als den über die Listen der Parteien gewählten Abgeordneten, das hat der Verfassungsgerichtshof heute geklärt. Ganz entscheidend und unser oberstes Ziel war, dass Rechtsklarheit vor einer Wahl besteht. Nichts wäre schlimmer gewesen, als nach einer Wahl vom Verfassungsgerichtshof gesagt zu bekommen, dass das Wahlrecht nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Das Wahlrecht muss felsenfest auf verfassungsrechtlich gesichertem Boden stehen. Diese Rechtssicherheit haben wir nun.

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg: Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ erfolgreich (1 GR 31/24). Gleichlautender Antrag der FDP war unzulässig (1 GR 1/24)

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