Wahlrecht

FDP-Volksbegehren zur Reduzierung der Wahlkreise als verfassungswidrig eingestuft

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Ein Wähler wirft seinen Stimmzettel in eine Wahlurne.
Symbolbild

Das Innenministerium hat das FDP-Volksbegehren zur Reduzierung der Wahlkreise als verfassungswidrig eingestuft.

Das Innenministerium hat festgestellt, dass der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens der FDP „XXL-Landtag verhindern!“ verfassungswidrig und damit nicht zulässig ist.

Die FDP-Vertreter hatten am 20. November 2023 den Zulassungsantrag mit ausreichend Unterstützungsunterschriften eingereicht. Mit dem dem Volksbegehren zugrundeliegenden Gesetzentwurf soll nach dem Willen der FDP die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate von bisher 70 auf künftig 38 reduziert werden. Für den erforderlichen Neuzuschnitt der Wahlkreise wird auf die bei den Bundestagswahlen derzeit geltenden Wahlkreise zurückgegriffen.

Gesetzentwurf aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig

Zur Begründung der Ablehnung des Zulassungsantrags erklärt das Innenministerium, dass zwar die formalen Voraussetzungen – insbesondere die Unterstützung durch mindestens 10.000 Unterschriften – vorliegen. Der Gesetzentwurf ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.

Artikel 28 Absatz 1 der Landesverfassung lautet: „Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.“ Die Verfassung nennt dort das Element der Persönlichkeitswahl an erster Stelle vor dem Element der Verhältniswahl. Der Landesverfassungsgeber hat im Jahr 1953 sehr bewusst die Entscheidung für diese Regelung des Wahlsystems getroffen. Das wird durch die Tatsache untermauert, dass das bereits zuvor in Kraft getretene Grundgesetz keine Entscheidung für ein bestimmtes Wahlsystem trifft. Der Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 Landesverfassung stellt die Elemente der Persönlichkeitswahl heraus und fordert eine Verbindung mit der Verhältniswahl. Dabei darf das von der Verfassung an erster Stelle ausdrücklich genannte Element der Persönlichkeitswahl nicht zu sehr durch Ausflüsse der Verhältniswahl verdrängt werden. Im geltenden Zwei-Stimmen-Wahlrecht, das auch der Gesetzentwurf des Volksbegehrens beibehalten möchte, wird die Persönlichkeitswahl durch 70 Direktmandate für die Wahlkreisgewinner verwirklicht. Dabei gilt: Je weniger Wahlkreise es gibt, desto kleiner ist auch der Anteil der Abgeordneten, die ein Direktmandat erhalten – die also direkt aus einem Wahlkreis in den Landtag gewählt werden. Nach dem Gesetzentwurf der FDP hat die Verhältniswahl deutlich mehr Gewicht als die Persönlichkeitswahl. Das zeigt sich daran, dass nur noch 38 Direktmandate auf die nach dem Gesetz vorgesehene Mindestsitzzahl des Landtags von 120 entfallen. Dies entspricht rund 31,7 Prozent der Mindestsitzzahl. Damit würde dem von der Verfassung geforderten Persönlichkeitswahlrecht nicht ausreichend Rechnung getragen. Nach dem bestehenden Wahlrecht mit 70 Wahlkreisen entfallen – gemessen an der gesetzlichen Regelgröße von 120 Mandaten – übrigens 58,3 Prozent und damit mehr als die Hälfte der Mandate auf Abgeordnete, die ihren Wahlkreis direkt gewonnen haben.

Die FDP hat nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Innenministeriums innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anzurufen.

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