Steuern

Steuerliche Änderungen im neuen Jahr

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Ein Mann installiert Solarzellen auf dem Dach eines Carports.

Im neuen Jahr gibt es Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt-peak und fürs Homeoffice.

Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) profitieren künftig von Steuererleichterungen und weniger Bürokratie. Das geht auch auf eine zentrale Forderung des Landes Baden-Württemberg zurück.

Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend schon für das Jahr 2022. Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt-peak (kW peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden wie Garagen oder Carports beziehungsweise von 15 kW peak je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden wie etwa Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien. Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.

Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Steuerliche Erleichterungen beim Homeoffice

Abgesehen davon wird es unter anderem auch zu steuerlichen Verbesserungen beim Homeoffice kommen: Das Arbeiten im Homeoffice kann auch weiterhin steuerlich geltend gemacht werden: Die Abzugsmöglichkeit wird über 2022 hinaus verlängert. Dabei können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer ab 2023 für jeden Homeoffice-Tag einen Betrag von sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr abziehen.

Bundesfinanzministerium: Weiteren Änderungen das Jahressteuergesetz 2022

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