„Mit den beiden Maßnahmen ‚Förderung kleiner Strukturen‘ (A3) und ‚Bewirtschaftung von Weinbausteillagen‘ (C2) entwickeln wir das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) im Sinne des Strategiedialogs Landwirtschaft und mit Blick auf die schwierige Lage im Weinbau weiter. Die Prämiensätze bei der Maßnahme ‚Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen‘ (C3) haben wir erhöht. Schließlich fassen wir das bisher dem Gemeinsamen Antrag vorgelagerte Förderantragsverfahren zeitlich mit dem Gemeinsamen Antrag zusammen. Damit entfällt der Förderantragszeitraum von Dezember bis 15. Februar für FAKT II ersatzlos, was zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.
Die vorgesehenen Neuerungen
Für das Antragsjahr 2026 sind im Einzelnen folgende Neuerungen vorgesehen:
1. „Förderung kleiner Strukturen“ (A3)
Bei der neuen Maßnahme „Förderung von kleinen Strukturen“ (A3) werden die besonderen Bedingungen der kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Flächen in Baden-Württemberg und deren positiven Wirkungen unter anderem auf die Biodiversität gefördert. Förderfähig sind alle Schläge des Ackerlands und der Dauerkulturen, die mindestens 0,01 Hektar und höchstens 0,5 Hektar groß sind. Der Fördersatz beträgt dabei 70 Euro je Hektar. Weitere Informationen zur Maßnahme sind in der FAKT II-Broschüre (PDF) zu finden.
2. „Bewirtschaftung von Weinbausteillagen“ (C2)
Die neue Maßnahme „Bewirtschaftung von Weinbausteillagen“ (C2) hat das Ziel, die wertvollen Weinbausteillagen langfristig zu sichern. Gefördert wird dabei die Bewirtschaftung abgegrenzter Weinbausteillagen. Dabei muss die Hangneigung mindestens 30 Prozent betragen. Eine Kombination mit der Maßnahme „Handarbeitsweinbau“ ist nicht möglich. Der Fördersatz beträgt 1.000 Euro je Hektar. Weitere Informationen zur Maßnahme sind in der FAKT II-Broschüre zu finden.
3. Prämienerhöhungen bei „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ (C3)
Bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ (C3) ist geplant, folgende Prämiensätze für gefährdete Rinderrassen zu erhöhen:
| Prämie Alt (bis 2025) Euro pro Tier | Prämie neu (ab 2026) Euro pro Tier |
Vorderwälder Rind – Milchkuh | 120 | 380 |
Vorderwälder Rind – Mutterkuh | 90 | 130 |
Hinterwälder Rind – Milchkuh | 400 | 600 |
Hinterwälder Rind – Mutterkuh | 140 | 160 |
Limpurger Rind – Milchkuh | 400 | 580 |
Limpurger Rind – Mutterkuh | 140 | 160 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung – Milchkuh | 400 | 550 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung – Mutterkuh | 140 | 160 |
4. Wegfall des vorgelagerten FAKT II-Förderantragsverfahrens
Ab dem Antragsjahr 2026 sind die Anträge auf Neuverpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege in höherwertige Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai einzureichen. Einen zeitlich vorgelagerten Förderantrag gibt es für FAKT II ab dem Antragsjahr 2026 nicht mehr. Dies ist ein wichtiger Baustein zur Vereinfachung des Antragsverfahrens und wird die landwirtschaftlichen Betriebe bei der Antragstellung zeitlich entlasten.
5. Verpflichtungsdauer bei Neuverpflichtungen nur noch drei Jahre
Eine weitere, wichtige Neuerung im FAKT II für das Antragsjahr 2026 ist, dass bei Neuverpflichtungen mehrjähriger Maßnahmen, die auch durch Erweiterungsanträge oder Umstiegsanträge entstehen können, die Verpflichtungslaufzeit nur noch drei Jahre beträgt.
Bitte beachten Sie zudem, dass es auch bei anderen FAKT II-Maßnahmen geringfügige inhaltliche und redaktionelle Anpassungen gegeben hat. Diese können der überarbeiteten FAKT II-Broschüre (PDF) entnommen werden.
Die geplanten Änderungen des FAKT II ab 2026 stehen noch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
















