Coronavirus

Neue Corona-Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

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Eine Krankenpflegerin schiebt ein Krankenbett durch einen Flur.

Ab 25. August gelten neue Corona-Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Die Besucherzahl ist künftig nicht mehr von der Inzidenz abhängig, Schnelltests sind nur noch 24 Stunden gültig und nicht-geimpftes Personal muss sich regelmäßig testen lassen. 
 
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überarbeitet und an die vergangene Woche in Kraft getretene neue Corona-Verordnung des Landes angepasst. Die Verordnung zu Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde am Dienstag, 24. August, verkündet, die Regelungen treten am Mittwoch, 25. August, in Kraft. Künftig gibt es in den Einrichtungen keine Beschränkungen mehr bei der Besucherzahl. Bislang hing diese von der jeweiligen Inzidenz vor Ort ab. Nichtgeimpfte Personen müssen auch künftig einen Antigen-Schnelltest (neu: nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Insbesondere nicht-geimpftes Personal muss sich regelmäßig testen lassen. 

Die Regelungen für Krankenhäuser im Einzelnen:

  • Keine Beschränkung der Besucherzahl (zuvor eine Besucherin / ein Besucher pro Tag abhängig von der der Inzidenzstufe).
  • Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (zuvor 48 Stunden beim Schnelltest).
  • Testpflicht für Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr auch während des regulären Schulbetriebs.
  • Personal wird arbeitstäglich mit einem COVID-19 Schnelltest getestet, für immunisiertes Personal kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen.
  • Personal muss in der Einrichtung eine medizinische Maske tragen, die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitige Regelungen anordnen.

Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen im Einzelnen:

  • Keine Beschränkung der Besucherzahl (zuvor zwei Besucherinnen / Besucher pro Tag abhängig von der Durchimpfung der Bewohnerinnen / Bewohner und der Inzidenzstufe).
  • Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (zuvor 48 beim Schnelltest).
  • Testpflicht entfällt bei Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs.
  • Gemeinschaftsaktivitäten sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
  • Keine Abmelde- und Anmeldepflicht für Bewohnerinnen / Bewohner.
  • Testpflicht für nicht-immunisiertes Personal stationär viermal wöchentlich (zuvor dreimal wöchentlich) und ambulant dreimal wöchentlich (zuvor zweimal wöchentlich); Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt.

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

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