Kernenergie

Meldepflichtiges Ereignis im Standortzwischenlager Philippsburg

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Außenaufnahme des Zwischenlagers für Atommüll am Kernkraftwerk Philippsburg (Kreis Karlsruhe).

Die Gesellschaft für Zwischenlagerung hat bei zwei Castorbehältern im Zwischenlager Philippsburg unzulässige Abweichungen am Behälterdeckel festgestellt. Die Dichtheit der Castorbehälter wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Das Ereignis hat keine oder eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Die bundeseigene BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung ist seit 2019 Betreiberin des Brennelementzwischenlagers am Standort Philippsburg. Sie betreibt seitdem auch alle entsprechenden Zwischenlager an den Kernkraftwerksstandorten in Deutschland.

Die BGZ hat die Protokolle aus der Abfertigung der Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® V überprüft, die in das Standortzwischenlager Philippsburg eingelagert wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die Kontrolle des ordnungsgemäßen Sitzes der Behälterdeckel nach Beladung auf Basis falscher Vergleichswerte durchgeführt worden war. Betroffen von diesem Kontrollfehler waren 18 von 62 Behältern des Typs CASTOR V im Standortzwischenlager Philippsburg. Bei zwei dieser Behälter ergab sich, dass die Blockmaßdifferenz (Blockmaß = Höhendifferenz zwischen Deckel und Behälter) beim Primärdeckel an einigen Stellen von der zulässigen Toleranz abweicht. Trotz Toleranzüberschreitung ist die Dichtheit der Transport- und Lagerbehälter gegeben.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Die BGZ wird eine bundesweite Taskforce zur Klärung der Ursache einrichten.

Die Verwendung der falschen Kontrollwerte ist auch an anderen Standorten aufgetreten und offenbart eine systematische Schwäche. Eine eventuelle Undichtigkeit würde durch das Überwachungssystem erkannt. Die Behälter verfügen über einen inneren (Primär-) und einen äußeren (Sekundär-) Deckel. Von der Abweichung betroffen ist der Primärdeckel. Falls es zu einer Undichtigkeit kommen würde, würde der Sekundärdeckel eine Freisetzung radioaktiver Stoffe verhindern. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt. In Ergänzung zur Bewertung des abweichenden Zustandes der Behälter werden die Aufsichtsbehörden die Schwachstellen im Kontrollsystem detailliert untersuchen.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Internationale Bewertungsskala INES:Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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