Atomkraft

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg (Block I)

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Im Kernkraftwerk Philippsburg (Block I) wurde bei einer wiederkehrenden Prüfung festgestellt, dass eine Brandschutztür nicht korrekt schloss. Für Mensch und Umwelt bestand keine Gefahr.

In Block eins des Extern: Kernkraftwerks Philippsburg (Öffnet in neuem Fenster) fanden am 14. April 2022 wiederkehrende Prüfungen an Türfeststellanlagen statt. Dabei wurde festgestellt, dass eine der Brandschutztüren bei Auslösung der Türfeststellanlage nicht vollständig zufiel. Der obere Türschließer wurde entsprechend nachjustiert. Danach schloss die Tür bei einer Wiederholung der Prüfung ordnungsgemäß.

Die betroffene Brandschutztür befindet sich im Maschinenhaus des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks. Sie trennt einen Raum, in dem brennbares Material gelagert wird, vom Rest des Maschinenhauses.

Im Brandfall ist vorgesehen, dass die Tür automatisch schließt, um eine Brand- und Rauchausbreitung zwischen den benachbarten Raumbereichen zu verhindern, bis der Brand gelöscht werden kann. Im vorliegenden Fall war diese Funktion nicht mehr ausreichend gewährleistet.

Sicherheitstechnische Bedeutung des Befundes gering

Da alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen des Brandschutzes wie die Branderkennung durch Rauchmelder und die Brandbekämpfung uneingeschränkt zur Verfügung standen, ist die sicherheitstechnische Bedeutung des Befundes gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber war Folgende : Meldekategorie N (Normalmeldung); International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) null (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Unterschiedliche Kategorien für meldepflichtige Ereignisse

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet:

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
    Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
     
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
    Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
     
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
    Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten oder Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
     
  • Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

    Die Skala umfasst sieben Stufen:
    1 – Störung
    2 – Störfall
    3 – ernster Störfall
    4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
    5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
    6 – schwerer Unfall
    7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (eins bis sieben) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe null” zugeordnet.

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