Tierschutz

Landesbeirat für Tierschutz fordert gesetzliche Regelungen zu Fundtieren

Ein junger Hund sitzt auf einer Wiese.

Die Landesregierung setzt sich für tierfreundlichere Regelungen für Zucht- und Fundtiere ein. Der Landesbeirat für Tierschutz forderte die Bundesregierung auf, stringente und vollziehbare rechtliche Vorgaben zur Qualzucht bei Tieren zu erlassen. Auch die Regeln bei Fundtieren sollen dem Tierschutz gerechter werden. Im Fundrecht seien spezielle Regelungen für die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren dringend erforderlich.

Der Landesbeirat für Tierschutz hat sich in seiner 78. Sitzung mit den Themen Qualzucht sowie gesetzlichen Regelungen zu Fundtieren befasst. Der Landesbeirat tagte unter Leitung von Ministerialdirektorin Grit Puchan in Stuttgart. 

Regelungen zur Qualzucht bei Tieren

2013 wurde das Tierschutzgesetz insbesondere auch in Hinblick auf verschärfte Regelungen zu so genannten Qualzuchten geändert. Ziel war es für mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung des Qualzuchtverbotes in Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes zu sorgen. Eine Zucht ist demnach verboten, wenn absehbar ist, dass die Nachkommen in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt sind und aufgrund von Zuchtmerkmalen leiden werden. Der Beirat betonte, wie wichtig es ist, die Bevölkerung über Qual- und Defektzuchten bei Tieren zu informieren. Insbesondere bei der Anschaffung von Tieren ist es wichtig, auf die Gesundheit zu achten und keine Tiere zu erwerben, die erhebliche gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen des normalen Verhaltens aufweisen. Dies sind zum Beispiel extreme Kurzköpfigkeit (zum Beispiel bei Mops, Französische Bulldogge, peke-face-Perserkatze), extremer Riesen- oder Zwergwuchs (Hunde, Kaninchen), Deformationen mit Bewegungs- oder Verhaltenseinschränkungen (viele Zuchtformen bei Fischen und Vögeln), Taubheit (weiße Katzen, Dalmatiner) oder Haarlosigkeit (Katzen, Meerschweinchen).

Bereits 2003 Initiative im Bundesrat

Die Züchter stehen in der Verantwortung, nur gesunde Tiere ohne zuchtbedingte Einschränkungen der Bewegung, der Atmung, der Futteraufnahme oder des Verhaltens zu züchten.

Baden-Württemberg hat bereits 2003 eine Initiative in den Bundesrat eingebracht, mit dem Ziel, verbindliche und für die Behörden vor Ort vollziehbare rechtliche Vorschriften zu verbotenen Zuchtlinien auf den Weg zu bringen. Den entsprechenden Beschluss des Bundesrates hat die Bundesregierung bis heute nicht umgesetzt. Auch angekündigte Leitlinien liegen bis heute nicht vor.

Der Landesbeirat für Tierschutz hat deshalb die Landesregierung gebeten, die Initiative von 2003 erneut aufzugreifen und sich dafür einzusetzen, dass mittels einer Rechtsverordnung das Qualzuchtverbot gemäß Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes hinreichend konkretisiert wird.

Fundtiere – Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. April 2018 geurteilt, dass die Fundbehörde grundsätzlich nur dann für die Tragung der Unterbringungs- und Behandlungskosten bei Fundtieren verantwortlich ist, wenn das Fundtier bei der Behörde abgegeben wird (BVerwG 3 C 5.16 - Urteil).

Ausgenommen sind Fälle mit verbindlichen vertraglichen Regelungen der jeweils zuständigen Gemeinde mit einem Tierheim sowie nicht näher definierte „Gründe des Tierschutzes“, die einer Ablieferung eines Fundtieres bei der Behörde entgegenstehen. Die Tierheime könnten somit in vielen Fällen auf Kosten sitzen bleiben. Auch Bürgerinnen und Bürger, die Tiere auffinden, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die solche Tiere notfallmäßig behandeln, stehen aufgrund dieses Urteils vor großen Unsicherheiten. Es mag aufgrund der Rechtslage juristisch korrekt sein, ist aber im Sinne des Tierschutzes nicht nachzuvollziehen, wenn Fundtiere wie Regenschirme behandelt werden. Der Landesbeirat für Tierschutz fordert deshalb eine Änderung des Fundrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 90a sowie Paragraf 965ff) mit gesonderten Regelungen für Fundtiere, die den Anforderungen des Tierschutzes gerecht werden.

Landesbeirat für Tierschutz

Der Landesbeirat für Tierschutz berät das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Tierschutzfragen. Der Beirat soll zu grundsätzlichen Belangen des Tierschutzes sowie zu besonderen Tierschutzproblemen angehört werden. Der Beirat besteht aus dem Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Vorsitzendem sowie aus ehrenamtlichen Mitgliedern aus Verbänden und Organisationen.

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Tierschutz und Tiergesundheit

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