Coronavirus

Kinder- und Jugendarbeit auch in Coronazeiten mit Einschränkungen möglich

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Im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung Karlsruhe gehen unbegleitete minderjährige Ausländer, kurz UMA, einen Flur entlang. (Foto: © dpa)

Die Landesregierung hat ihre Verordnung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit angepasst. Unter Auflagen sind bestimmte Angebote auch während der Pandemie möglich. Die Änderungen gelten ab 7. November.

Kinder und Jugendliche brauchen für ihre persönliche Entwicklung Freiräume, in denen sie sich ausprobieren und Kontakt zu Gleichaltrigen halten können. Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Vor diesem Hintergrund hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020 den Beschluss gefasst, dass Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe wie auch vergleichbare Beratungseinrichtungen geöffnet bleiben. Die Landesregierung wird ihre Verordnung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit entsprechend anpassen. Die geänderte Fassung soll am 7. November in Kraft treten.

Angebote mit Einschränkungen möglich

„Unter Corona-Bedingungen braucht es ein kluges Abwägen zwischen Infektionsschutz durch Kontaktbeschränkungen und den Rechten von Kindern und Jugendlichen. Auch und gerade in Pandemiezeiten ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche nicht komplett isoliert werden, sie brauchen den Kontakt zu Gleichaltrigen. Die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit müssen allerdings auch in dieser schwierigen Situation ihren Beitrag leisten, damit wir die Welle der Neuinfektionen im Land brechen können. Erst wenn dies gelingt, können wir an weitere Öffnungen denken“, sagte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha. „Ich weiß, dass die Träger ihre Rolle als Wellenbrecher verantwortungsvoll wahrnehmen. Gleichwohl müssen wir gemeinsame Anstrengungen unternehmen und aktuell einige schwere Einschränkungen hinnehmen.“

Folgende Aspekte sind in der geänderten Verordnung neu geregelt:

  • Angebote der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendsozialarbeit sind unter Auflagen möglich, wenn für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen.
  • Angebote der Kinder- und Jugenderholung sind bis 30. November 2020 nicht gestattet.
  • Die maximal zulässige Personenzahl für Gruppenangebote richtet sich nach Paragraph 10 Veranstaltungen der Corona-Verordnung der Landesregierung. Abweichend von der CoronaVO werden hier jedoch Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Betreuungskräfte sowie sonstige Mitwirkende in die maximal zulässige Gesamtzahl von 100 Personen einbezogen.
  • Wenn an einem Angebot mehr als 30 Personen beteiligt sind, müssen feste Gruppen bis jeweils maximal 30 Personen aus Teilnehmenden und Betreuungskräften gebildet werden. Kontakte zwischen unterschiedlichen Gruppen sind möglichst zu unterlassen beziehungsweise auf das Notwendigste zu reduzieren.
  • Ab dem elften Lebensjahr gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern sowie auf Flächen, in denen die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Sie darf nur während der Schlafenszeit bei Angeboten mit außerhäusiger Übernachtung abgenommen werden, sofern die entsprechenden Beherbergungsbetriebe geöffnet sind.
  • Für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit Möglichkeiten zur Übernachtung gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe.

Unterstützung für Träger

„Ich weiß, dass diese notwendigen Einschränkungen die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vor besondere Herausforderung stellen, die auch mit personellem Mehrbedarf und bei Absagen mit Storno- und Ausfallkosten verbunden sind“, sagte der Minister. „Vor diesem Hintergrund werden wir die Träger wie bereits im Sommer im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung unterstützen.“

So werden für den Zeitraum vom 19. Oktober bis 30. November 2020 Storno- und Ausfallkosten bis zur Höhe der Förderung nach der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung anteilig übernommen. Die Absenkung des Verhältnisses von Teilnehmenden und Betreuenden bei den durchgeführten Angeboten auf fünf zu eins wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Sozialminister Lucha appellierte an das Verantwortungsbewusstsein aller Träger und haupt- und ehrenamtlichen Kräfte in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit zur Nutzung der Möglichkeiten mit Augenmaß. „Nicht alles, was rechtlich möglich ist, ist in der jetzigen Situation auch angebracht. Kleinere Angebote mit wenigen Kontakten sind jetzt das Gebot der Stunde“, so der Minister abschließend.

Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

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