Erneuerbare Energien

Gentges begrüßt Verfahrensbeschleunigung bei Windkraftanlagen-Bau

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Der Rotor einer Windkraftanlage wird montiert.

Justizministerin Marion Gentges begrüßt die Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Damit soll der Bau von Windkraftanlagen beschleunigt werden.

Justizministerin Marion Gentges begrüßt die am Mittwoch, 11. Mai 2022, vom Extern: Landtag beschlossene Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (PDF) (Öffnet in neuem Fenster). Dieses Gesetz regelt die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Verwaltungsverfahren, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen zum Gegenstand haben.

Gentges sagte: „Beim Ausbau der Windkraft müssen und wollen wir schneller werden. Das beschlossene Gesetz betrifft Beiträge, die die Justiz zur Verfahrensbeschleunigung beim Bau großer Windkraftanlagen leisten kann und leisten will: Es ist richtig, das Widerspruchsverfahren für Windräder mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern entfallen zu lassen. Das Widerspruchsverfahren bietet beim Bau großer Windkraftanlagen keinen Mehrwert, bindet unnötig Ressourcen und verzögert das Verfahren insgesamt. Mindestens genauso wichtig ist die personelle Stärkung des Verwaltungsgerichtshofs. Hier können wir durch Spezialisierung und zusätzliche Richter effizienter und schneller werden.“

Das Widerspruchsverfahren bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windräder mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern dauert zwischen einem Monat und mehreren Jahren – im Schnitt ein Jahr. Da mit der Planung dieser Anlagen regelmäßig eine ausführliche Bürgerbeteiligung einhergeht, sind auch ohne Widerspruchsverfahren bereits alle Argumente bekannt, sodass von den Widerspruchsverfahren regelmäßig kein Erkenntnisgewinn oder eine Verbesserung der Entscheidung ausgeht. Zudem ist das Widerspruchsverfahren dann weitgehend funktionslos, wenn aufgrund von Drittbetroffenheit die Entscheidungen vorgreiflich von den Gerichten im einstweiligen Rechtsschutz überprüft werden und deshalb mit der Verbescheidung des Widerspruchs bis zum Gerichtsbeschluss abgewartet wird, was regelmäßig der Fall ist.

Durch den Wegfall des Widerspruchverfahrens kann in den genannten Verfahren künftig unmittelbar Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben werden. „Wir müssen zielgenau dort eine Effizienzsteigerung erreichen, wo es wirklich darauf ankommt. Und das ist am Verwaltungsgerichtshof, der erstinstanzlich für diese Streitigkeiten zuständig ist. Hier müssen wir mit ausreichend Personal eine Spezialisierung für solche komplexen Verfahren ermöglichen“, so Gentges.

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