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Bundesrat beschließt Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge

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Der Finanzausschuss des Bundesrates hat mit der Stimme Baden-Württembergs beschlossen, dass die Behinderten-Pauschbeträge zum 1. Januar 2021 verdoppelt werden sollen.

Die Behinderten-Pauschbeträge sollen zum 1. Januar 2021 verdoppelt werden. Das hat der Finanzausschuss des Bundesrates mit der Stimme Baden-Württembergs beschlossen. „Menschen mit Behinderung haben es in Alltag und Beruf oft mit besonderen Herausforderungen zu tun. Wenn ihnen dabei ein Mehraufwand entsteht, können sie ihn steuerlich geltend machen. Je mehr sie dabei pauschal angeben können, desto geringer ist der bürokratische Aufwand“, sagte Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann. „Die Verdoppelung ist überfällig und wichtig für die gesellschaftliche Teilhabe.“ Die letzte Änderung der Pauschbeträge erfolgte im Jahr 1975.

Die konkrete Höhe des Pauschbetrages ist vom jeweiligen Grad der Behinderung abhängig. Sie soll künftig zwischen 384 Euro und 2.840 Euro liegen. Zudem wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf 7.400 Euro angehoben. Diesen erhöhten Pauschbetrag erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

Keine Einzelnachweise für Aufwendungen nötig

Innerhalb des Behinderten-Pauschbetrags sind für die Steuererklärung keine Einzelnachweise für Aufwendungen nötig. Beispielsweise müssen die Ausgaben für spezielle Lese- oder Gehhilfen nicht einzeln eingereicht werden. Damit entlasten die Pauschbeträge sowohl die Antragstellerinnen und Antragsteller als auch die Beschäftigten in der Steuerverwaltung. Zur weiteren Vereinfachung soll zusätzlich zu den bestehenden Beträgen ein Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt werden, der ebenfalls aufwändige Einzelnachweise für unvermeidbare Fahrten erspart. „Damit bauen wir weiter Bürokratie ab“, sagte Sitzmann.

Neben der Verdopplung der Behindertenpauschbeträge soll ein gesetzlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag in der Höhe der bisher von der Steuerverwaltung angewendeten Maximalbeträge (900 beziehungsweise 4.500 Euro) eingeführt werden. Außerdem soll es künftig einfacher sein, auch bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 einen Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen. 

Tabelle zur Höhe der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge

Jahr 2020

geplant ab Jahr 2021

Grad der Behinderung

Höhe des Pauschbetrages in Euro

Grad der Behinderung von mindestens

Höhe des Pauschbetrages in Euro

 

 

20

384

von 25 und 30

310

30

620

von 35 und 40

430

40

860

von 45 und 50

570

50

1.140

von 55 und 60

720

60

1.440

von 65 und 70

890

70

1.780

von 75 und 80

1.060

80

2.120

von 85 und 90

1.230

90

2.460

von 95 und 100

1.420

100

2.840

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