Landwirtschaft

Bund verkündet Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Der Bund hat die Änderung der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität verkündet.

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Ein Traktor mäht  in Stuttgart eine Wiese, im Hintergrund sieht man den Fernsehturm. (Bild: dpa)

Mit der Verkündung der zweiten Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität) am 19. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt können alle Änderungen zu den GLÖZ-Standards (Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen) sowie die Anforderungen der sozialen Konditionalität zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Änderungen bei den GLÖZ-Standards

  • GLÖZ 1: Mit der Änderung des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondG) wurde klargestellt, dass sich der Begriff „Umwandeln“ auf die Überführung von Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen bezieht. Eine Überführung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist davon nicht umfasst. Dabei muss die nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Antragsjahr beginnen und, sofern fachrechtlich erforderlich, genehmigt sein. Eine Genehmigung zur Umwandlung infolge des Anbaus von Paludikulturen (standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung nasser Hoch- und Niedermoore) wird ohne Anlage einer Ersatzfläche erteilt. Soweit die Fläche, die als Dauergrünland neu angelegt werden soll, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers/Bewirtschafters steht (Pachtfläche), ist die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage dieser Fläche als Dauergrünland erforderlich. Sofern eine umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche identisch sind (Narbenerneuerung) und diese nicht im Eigentum des Betriebsinhabers / Bewirtschafters steht, ist die Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche nicht mehr erforderlich.
  • GLÖZ 2: Auch bezüglich dem Dauergrünlandschutz bei GLÖZ 2 wird klargestellt, dass der Begriff des Umwandelns sich auf die Überführung einer bisherigen Dauergrünlandfläche in eine andere landwirtschaftliche Nutzung bezieht, analog zu GLÖZ 1. Außer bei Obstbaum-Dauerkulturen wird die Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland erlaubt, da deren Bodenbearbeitung vergleichbar mit dem Ackerbau ist. Für das Roden und die Neuanpflanzung beziehungsweise Neuansaat von Dauerkulturen ist, soweit erforderlich, eine Bodenwendung von mehr als 30 Zentimeter nach guter fachlicher Praxis zulässig. Die Regelungen zur Entwässerung gelten jedoch weiterhin für alle Dauerkulturen. Die Anlage einer Paludikultur auf Dauergrünland ist von dem Dauergrünlandumwandlungsverbot ausgenommen.
  • GLÖZ 5: Beim Anbau früher Sommerkulturen, ausgenommen Reihenkulturen, ist für Betriebe, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind (Öko-Betriebe), auf KWasser1- und KWasser2-Ackerflächen ab dem Jahr 2025 eine raue Winterfurche zugelassen. Bei Sommer-Reihenkulturen ist für die genannten zertifizierten Betriebe auf KWasser2-Ackerflächen ein Pflügen nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Anbau einer Winterzwischenfrucht (auch als Untersaat) zulässig und wenn das Pflügen gemäß guter fachlicher Praxis unmittelbar vor der Einsaat erfolgt.
  • GLÖZ 6: Ab 2025 wird weitgehend auf ein festgelegtes Datum für den Beginn der Mindestbodenbedeckungszeiträume verzichtet. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Ernte der Hauptkultur nach guter fachlicher Praxis etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres (31. Dezember) markiert grundsätzlich das Ende des Zeitraumes. Da die bisherige Regelung in der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV) zum 1. Januar 2025 durch diese Neuregelung ersetzt wurde, endet der Verpflichtungszeitraum der Mindestbodenbedeckung für das Antragsjahr 2024 am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die neuen Bestimmungen zur Mindestbodenbedeckung gemäß der aktualisierten GAPKondV. Ausnahmen gelten weiterhin für schwere Böden, Sommerkulturen, Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen sowie für Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, bei denen feste Zeiträume bestehen bleiben. Von dem Verbot im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August den Aufwuchs von brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland zu mähen oder zu zerkleinern sind bewirtschaftete Streuobstwiesen, auf denen der Aufwuchs nicht genutzt wird, ausgenommen.
  • GLÖZ 7: Die zentralen Regelungen für den Fruchtwechsel auf Ackerland gemäß GLÖZ 7 wurden vereinfacht. An die Stelle der bislang praktizierten Jährlichkeit und gedanklichen Dreiteilung des Ackerlandes tritt ein neuer Grundsatz:
    • Fruchtwechsel auf Flächen: Jede Fläche des Ackerlandes muss innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mit mindestens zwei unterschiedlichen Hauptkulturen bestellt werden.
    • Fruchtwechsel auf Betriebsebene: Auf mindestens 33 Prozent des gesamten Ackerlandes eines Betriebes muss die Hauptkultur jährlich gewechselt oder dazwischen eine Zwischenfrucht (auch als Untersaat), die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, angebaut werden.
    • Diese Verpflichtungen gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen. Sie müssen auch dann eingehalten werden, wenn eine Fläche den Bewirtschafter wechselt. Zur Harmonisierung mit der Öko-Regelung 2 (vielfältige Kulturen im Ackerbau) werden Kulturmischungen bei GLÖZ 7 nach denselben Vorgaben (gemäß GAP-Direktzahlungen-Verordnung) wie bei der Öko-Regelung 2 als Hauptkulturen gewertet.
  • GLÖZ 8: Die Verpflichtung, einen Mindestanteil des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche vorzuhalten, wurde gestrichen.
  • GLÖZ 9: Auch bei diesem GLÖZ-Standard wird klargestellt, dass sich der Begriff des Umwandelns auf das Umwandeln einer bisherigen Dauergrünlandfläche in andere landwirtschaftliche Nutzungen bezieht, analog zu GLÖZ 1.

Alle Verpflichtungen zu den GLÖZ-Standards sowie den Grundanforderungen an die Betriebsführung sind ausführlich in der „Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität 2025“ dargestellt, welche demnächst im Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung heruntergeladen werden kann.

Verpflichtungen der soziale Konditionalitäten

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/21151 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „soziale Konditionalität“ bezeichnet.

Die Regelungen der sozialen Konditionalität umfassen Bestimmungen in Umsetzung:

  • der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen,
  • der Richtlinie 89/391/EWG über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer und
  • der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitsnehmer.

Die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität gelten für alle Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger der im Folgenden genannten Fördermaßnahmen, unabhängig von der Betriebsgröße. Verstöße gegen die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen (einschließlich Öko-Regelungen und gekoppelte Tierprämien), sowie der flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II), Landschaftspflegerichtlinie Teil A, Ausgleichszulage Landwirtschaft und Umweltzulage Wald).

Bei der sozialen Konditionalität werden die geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts genutzt. Dies bedeutet, dass aufgrund der sozialen Konditionalität in den landwirtschaftlichen Betrieben keine zusätzlichen Kontrollen durchgeführt werden. Vielmehr stützt sich die soziale Konditionalität auf die ohnehin gemäß den Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts durchzuführenden Kontrollen.

Die Bewertungsgrundsätze und -regeln der Verwaltungssanktionen der sozialen Konditionalität orientieren sich an denen der Konditionalität. Verwaltungssanktionen bei der sozialen Konditionalität kommen zusätzlich zu den bei der Konditionalität verhängten Verwaltungssanktionen zur Anwendung. Berücksichtigt werden allerdings nur Verstöße, die nach dem 31. Dezember 2024 begangen wurden, da die Vorschriften der sozialen Konditionalität erst ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind.

Alle Verpflichtungen der sozialen Konditionalität sind ausführlich in der „Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der sozialen Konditionalität im Jahr 2025“ dargestellt, welche demnächst im Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung heruntergeladen werden kann.

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