Corona-Massnahmen

Voraussetzungen für Ausnahme von der Maskenpflicht in Clubs und Diskotheken

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Discokugeln hängen in einer Diskothek.

Die Maske darf in Clubs und Diskotheken auf der Tanzfläche auch in der Warnstufe abgenommen werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Darauf hat sich das Gesundheitsministerium in einem Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA und der Club-Branche geeinigt. 

Die Ausnahme von der Maskenpflicht soll in der Warnstufe nur noch gelten, wenn der Zutritt auf geimpfte und genesene Personen beschränkt ist (2G). Abhängig davon, ob die Belüftung der Räumlichkeiten ausreichend ist, können die Clubs dann unter Vollauslastung betrieben werden. Betriebe, die über keine ausreichende Lüftung oder Luftreinigung verfügen, dürfen nur zu maximal 70 Prozent der Kapazität ausgelastet sein. CO2- Ampeln sollen dabei unterstützen zu erkennen, ob gelüftet werden muss. Die Ausnahmegenehmigungen stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, für den Fall, dass sich die landesweite oder regionale Infektionslage verschlechtert.

„Leider beobachten wir mit den sinkenden Außentemperaturen ein sich stark verschärfendes Infektionsgeschehen. Die Impfquote ist entgegen aller Anstrengungen bislang nicht hoch genug, um diese Entwicklungen einzudämmen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht müssen wir daher jetzt mit Erreichen der Warnstufe etwas einschränken – wir ermöglichen aber weiterhin, dass ohne Maske getanzt werden kann“, sagt Amtschef Uwe Lahl nach den Gesprächen.

Gute und sichere Lösung für Gäste und Betriebe

Der DEHOGA-Landesvorsitzende Fritz Engelhardt ergänzte: „Der 2G-Standard in Verbindung mit den anspruchsvollen, geprüften Hygienekonzepten der Betriebe ist eine gute Basis für ein sicheres, verantwortungsvolles Club- und Diskotheken-Erlebnis ohne Maske auf der Tanzfläche. Wir sind froh, dass wir nun auch für die Corona-Warnstufe gemeinsam eine gute und sichere Lösung für Gäste und Betriebe gefunden haben.“

Und Theresa Kern, die Vorsitzende der Interessengemeinschaft Clubkultur Baden-Württemberg, sagte: „Clubatmosphäre und Maske tragen schließen sich leider aus. Die nun vereinbarten einheitlichen Regelungen sind ein guter Kompromiss aus einer möglichst sicheren infektionsarmen Partyatmosphäre und einer sicheren wirtschaftlichen Perspektive für unsere Szene. Wir freuen uns über die offene und konstruktive Kooperation mit dem Sozialministerium und sind uns sicher, gemeinsam auch in Zukunft tragfähige Lösungen für den anstehenden Winter zu finden.“

Vor dem Hintergrund des niedrigen Infektionsgeschehens konnten im Sommer die Clubs und Diskotheken in Baden-Württemberg wieder öffnen. Auf Grundlage eines von vom DEHOGA in Abstimmung mit dem Sozialministerium erstellten Musterhygienekonzepts konnten die örtlichen Gesundheitsämter eine Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche in Clubs und Diskotheken erteilen. Berücksichtigt wurden dabei die Voraussetzungen des Musterhygienekonzepts sowie die örtlichen Gegebenheiten.

Die Landesregierung hatte mit der 11. Corona-Verordnung Mitte September in Vorbereitung auf den Herbst/Winter ein Stufenkonzept eingeführt, mit dem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Demnach gelten bei Überschreitung definierter Schwellenwerte strengere Schutzmaßnahmen. Dies ist mit dem Erreichen der Warnstufe seit Mittwoch, 3. November 2021, der Fall. „Die Intensivstationen sind bereits jetzt mit vielen COVID-19-Erkrankten belegt und es werden weiterhin steigende Zahlen prognostiziert. Daher ist es notwendig, jetzt zu handeln, um weiterhin die Versorgung aller Notfallpatienten sicherstellen zu können“, erklärte Amtschef Lahl.

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