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Reform des Fahrlehrerrechts tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft

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Eine Fahrschülerin sitzt in einem Fahrschulauto neben ihrem Fahrlehrer (Bild: © dpa).

Zum 1. Januar 2018 tritt die von Baden-Württemberg initiierte Reform des Fahrlehrerrechts in Kraft. Unter anderem wird die Fahrlehrerausbildung neu konzipiert. Auch können sich Fahrschulen leichter zu einer Gemeinschaftsfahrschule zusammenschließen. Baden-Württemberg setzt sich zudem weiter für den Wegfall der Automatik-Beschränkung auf EU-Ebene ein.

Zum 1. Januar 2018 tritt die von Baden-Württemberg initiierte Reform des Fahrlehrerrechts in Kraft. „Diese Reform ist eine Herausforderung, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit den Fahrlehrerberuf zu modernisieren und weiter zu entwickeln. Nun muss das Reformwerk mit Leben befüllt und von den neuen Möglichkeiten rege Gebrauch gemacht werden“, so Verkehrsminister Winfried Hermann. „Ich bin überzeugt, dass die Fahrlehrerschaft in Baden-Württemberg die neuen Herausforderungen gut meistern kann. Durch die neu konzipierte Ausbildung können Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer Fahranfänger in den neuen Mobilitätstechnologien schulen. Die Fahrschule entwickelt sich damit in Richtung „Mobilitätsschule“. Neue Aspekte der Fahrausbildung wie zum Beispiel Elektromobilität und Fahrassistenzsysteme werden adäquat einbezogen“.

Ein Eckpunktepapier wurde bereits im Oktober 2011 ausgearbeitet. Dies geschah auf Beschluss der Verkehrsministerkonferenz in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung Baden-Württembergs und unter aktiver Beteiligung der Organisationen der Fahrlehrerschaft und der Fahrlehrerausbildungsstätten. Dieses Eckpunktepapier mit konkreten Reformzielen und -inhalten wurde von der Verkehrsministerkonferenz im April 2012 als Grundlage der Reform des Fahrlehrerrechts beschlossen.

Unter anderem wird es ab dem 1. Januar 2018 folgenden Neuregelungen geben:

Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschule mit Fahrschulerlaubnis können gemeinsam eine Fahrschule (in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betreiben, ohne dass diese gemeinschaftlich geführte Fahrschule eine separate Fahrschulerlaubnis benötigt (Gemeinschaftsfahrschule). Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Ausübung einer Fahrschule, bei der der Unterricht in praktischer und theoretischer Hinsicht an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen übertragen werden kann, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist.

  • Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels.
  • Fahrlehrerinnen und Fahrleher werden künftig nicht nur fachlich, sondern auch mit Blick auf ihre didaktischen Fähigkeiten besser ausgebildet. Ziel ist eine kompetenzorientierte Ausbildung.
  • Entlastung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer von unnötiger Papier-Bürokratie und damit einhergehendem Verwaltungs-, Zeit und Kostenaufwand (Reduzierung der Anzeige- und Aufzeichnungspflichten).
  • Neuausrichtung der Fahrschulüberwachung und Einführung einer pädagogisch-qualifizierten Überwachung bei gleichzeitiger Reduzierung der Formal-Überwachung.

Wegfall der Automatikbeschränkung

Darüber hinaus setzt sich Baden-Württemberg für den Wegfall der sogenannten Automatik-Beschränkung auf EU-Ebene ein. Denn ein wesentliches Hindernis für die Förderung der Fahrausbildung und -prüfung auf Elektrofahrzeugen besteht darin, dass Elektrofahrzeuge kein Schaltgetriebe haben und daher als Automatik-Fahrzeuge gelten. Vor wenigen Wochen hat Minister Hermann auf der Verkehrsministerkonferenz einen einstimmigen Beschluss herbeigeführt, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, auf EU-Ebene einen Kurswechsel in dieser Frage herbeizuführen.

Dazu sagte Minister Hermann: „Durch den Wegfall der Automatik-Beschränkung könnten Anreize geschaffen und junge FahranfängerInnen bereits in der Ausbildung die Vorzüge von Elektrofahrzeugen kennen lernen. Unabhängig von der Frage der Automatik-Beschränkung ist die stärkere Berücksichtigung der Elektromobilität in der Aus- und Fortbildung der FahrlehrerInnen und in der Fahrausbildung erforderlich.“

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