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Justiz schränkt Betrieb ein

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Richter im Landgericht Stuttgart

Die baden-württembergische Justiz wird angesichts steigender Zahlen am Coronavirus Infizierter den Betrieb einschränken.

Zur dringend erforderlichen Verlangsamung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) muss ab morgen der Betrieb in der Justiz auf den zwingend erforderlichen Dienstbetrieb und unaufschiebbare Verhandlungen beschränkt werden. Ein entsprechendes Schreiben des Ministeriums ist am vergangenen Wochenende an die Justizpraxis im Land versandt worden. Das gab Justizminister Guido Wolf am Montag, 16. März 2020, bekannt.

Minister Wolf sagte: „Die Verbreitung des Virus können wir nicht mehr stoppen. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass wir die Verbreitung verlangsamen. Das verlangt uns allen einiges ab. Diese historische Situation erfordert auch für die Justiz Maßnahmen, wie sie in der Geschichte Baden-Württembergs bislang noch nicht notwendig waren: In Umsetzung der Beschlüsse des Ministerrats vom 13. März, wonach alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind, ist die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Justiz ab 17. März, vorläufig bis einschließlich 19. April, auf ein unabdingbar erforderliches Maß zu beschränken.“

Zwingend erforderlicher Dienstbetrieb ist sichergestellt

Wolf weiter: „Es muss sich niemand Sorgen machen. Der Rechtsstaat funktioniert auch in der Krise. Vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit wird jedoch nur der zwingend erforderliche Dienstbetrieb sichergestellt. Ich sage ausdrücklich: der Betrieb wird stark beschränkt, aber eingestellt wird er nicht. Alle dringenden und wichtigen Verhandlungen und Maßnahmen werden weiter stattfinden. Dazu gehören ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Haftsachen, eilige Familiensachen und generelle Eilentscheidungen sowie zum Beispiel langlaufende Strafverhandlungen. Die Verhandlungen, die stattfinden müssen, werden weiter öffentlich sein, so verlangt es das Gesetz. Ein Bereitschaftsdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften besteht. Die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften ist sichergestellt. Wenn ein Täter auf frischer Tat festgenommen wird, kann er also weiterhin einem Haftrichter vorgeführt werden. Die Maßnahmen sind einschneidend, aber zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Verfahrensbeteiligten und zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zwingend erforderlich.“ Minister Wolf warb um Verständnis, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Folge dazu führen können, dass nicht besonders eilbedürftige Verfahren länger dauern könnten.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz bedeutet dies konkret, dass sie ab dem morgigen Dienstag soweit möglich von zuhause aus arbeiten. Soweit insbesondere im so genannten Servicebereich Heimarbeit noch nicht möglich ist, soll zur Dienstverrichtung lediglich das für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderliche Personal im wechselnden Schichtbetrieb in den Dienstgebäuden anwesend sein. 42 Gerichtsstandorte sind bereits mit der elektronischen Akte ausgestattet, so dass für die dortigen Richterinnen und Richter vollwertiges mobiles Arbeiten im Homeoffice möglich ist.

Mitarbeiter können von Zuhause arbeiten

Um die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – insbesondere in Eilfällen – weiter zu stärken, werden in den nächsten Tagen 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Fernzugängen in das Landesverwaltungsnetz ausgestattet, darunter auch 200 Arbeitsplätze von Serviceeinheiten.

Im Justizvollzug wurden bereits Ende Januar 2020 die Justizvollzugsanstalten des Landes über das Coronavirus informiert und erste Maßnahmen in Abstimmung mit der zentralen Hygienekommission des Vollzugs eingeleitet. Bereits mit Erlass vom 3. März 2020 hat das Justizministerium zum Schutz vor möglichen Ansteckungen veranlasst, dass der Besuch in den Justizvollzugsanstalten auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von einer Stunde pro Monat bei erwachsenen Häftlingen beschränkt wird. Zuvor betrug dies aus Gründen der Resozialisierung in den meisten Anstalten das drei- oder vierfache.

Schutz der Gefangenen und der Bediensteten

Nunmehr sind jedoch auch im Bereich des Justizvollzugs weitere Maßnahmen zwingend erforderlich: „Wir wissen, dass dies für die Gefangenen eine einschneidende Maßnahme ist, wir kommen aber in der jetzigen Situation nicht umhin, zum Schutz der Gefangenen und der Bediensteten Gefangenenbesuche vorerst vollständig auszusetzen. Über dringend erforderliche Ausnahmen entscheiden die Anstaltsleitungen im Einzelfall. Als Ausgleich werden Telefonzeiten der Gefangenen ausgeweitet.“

Minister Wolf stellte zudem klar: „Jeder, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, hat diese abzusitzen, vorzeitige Entlassungen gibt es nicht.“ In einem speziellen Bereich, dem Bereich der Ersatzfreiheitsstrafen, würden jedoch Strafantritte zunächst um drei Monate verschoben: „Wer eine Ersatzfreiheitsstrafe antritt, wurde lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt, hat diese bislang aber nicht bezahlt und muss daher ersatzweise eine Haftstrafe absitzen. Die jetzige Lage erfordert, um Kapazitäten in den Anstalten freizuhalten und um das Personal zu entlasten, dass wir aktuell anstehende Ersatzfreiheitsstrafen zunächst um drei Monate verschieben. Auch hier handelt es sich jedoch lediglich um eine Verschiebung, nicht um einen Erlass. Wer seine Geldstrafe nicht zahlt, dem droht in den kommenden Monaten weiterhin die Ersatzfreiheitstrafe.

Im Personal einer Vollzugseinrichtung, konkret im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg, hat sich inzwischen bei drei Bediensteten ein erster COVID-19-Verdacht bestätigt. Entsprechend der allgemeinen Empfehlungen befinden sich die zehn Kontaktpersonen in Quarantäne. Die betroffene Station wurde isoliert. Dort gibt es bisher jedoch keine weiteren Anzeichen für eine Infektion. Bei weiteren Verdachtsfällen werden entsprechende Maßnahmen ergriffen.

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