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Finanzverwaltung verlängert steuerliche Corona-Erleichterungen

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Die baden-württembergische Finanzverwaltung verlängert wesentliche Corona-Hilfsmaßnahmen. Damit sollen die Corona-Folgen für Betroffene abgemildert werden. Zahlungsaufschübe werden gewährt und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt.

Manche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind wegen der Corona-Pandemie in finanzielle und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die baden-württembergische Finanzverwaltung kommt den Betroffenen daher entgegen und verlängert wesentliche Corona-Hilfsmaßnahmen bis ins neue Jahr hinein. So werden beispielsweise Zahlungsaufschübe gewährt und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt.

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte: „Die anhaltende Corona-Pandemie verlangt uns allen viel ab. Manche Bürgerinnen und Bürger, aber auch Unternehmen sind davon besonders schwer betroffen, weil sie in eine finanzielle und wirtschaftliche Notlage geraten sind. Um sie zu unterstützen, verlängern wir die Steuererleichterungen nochmals – und das unbürokratisch in einem vereinfachten Verfahren.“

Die Erleichterungen können Personen und Unternehmen in Anspruch nehmen, die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

Drei Regelungen werden verlängert

Konkret werden folgende Regelungen verlängert, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben:

  • Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
  • Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.
  • Steuerpflichtige können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

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