Verkehr

Entscheidung zur GTS als Überwachungsorganisation bestätigt

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Autos stehen in Stuttgart im Stau. (Bild: © dpa)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der GTS Gesellschaft für Technische Sicherheitsüberprüfungen als Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg bestätigt.

Das Extern: Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.05.2020 im Eilverfahren entschieden (Öffnet in neuem Fenster), dass der Widerruf der Anerkennung der GTS Gesellschaft für Technische Sicherheitsüberprüfungen mbH & Co. KG als Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg rechtmäßig ist. Die GTS darf somit weiterhin in Baden-Württemberg keine Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen nach Extern: § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Öffnet in neuem Fenster) durchführen und keine entsprechenden Prüfbescheinigungen ausstellen oder Prüfplaketten erteilen.

Mit Bescheid vom 28.01.2020 hatte das Ministerium für Verkehr der GTS die hoheitliche Aufgabe zur Durchführung von Untersuchungen nach Anlage VIIIb zur Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung entzogen.

Die GTS hatte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein Eilverfahren angestrengt mit dem Ziel, bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren weiter als anerkannte Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg tätig sein zu dürfen.#

Argumentation des Verkehrsministeriums bestätigt

Das Gericht hat diesem Ansinnen in einem ausführlichen Beschluss eine deutliche Absage erteilt. Nach den Ausführungen des Gerichts erweist sich der Widerrufsbescheid des Ministeriums für Verkehr bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. Verkehrsminister Winfried Hermann: „Das Gericht hat insbesondere die Argumentation des Ministeriums für Verkehr bestätigt, wonach die Geschäftsführung und der technische Leiter der GTS unzuverlässig sind.“

Die GTS hat nunmehr die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Extern: Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Öffnet in neuem Fenster) einzulegen. Zudem muss das Verwaltungsgericht Karlsruhe in der Hauptsache noch über die von der GTS erhobene Klage gegen den Widerrufsbescheid entscheiden.

Extern: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2020 (Öffnet in neuem Fenster)

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