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Bundesrat stimmt Vorschlag zur Beschäftigungsduldung zu

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Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl spricht im Bundesrat in Berlin.

Der Bundesrat hat dem Vorschlag des Landes Baden-Württemberg zur Beschäftigungsduldung zugestimmt. Der Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung soll maßvoll erweitert werden.

„Wir haben heute im Bundesrat eine Initiative zur Beschäftigungsduldung eingebracht. Im Interesse der Unternehmen streben wir an, dass der Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung maßvoll erweitert wird. Der Bundesrat hat dieser Initiative zugestimmt. Damit fordert der Bundesrat den Bundestag auf, gesetzgeberisch tätig zu werden: Bei Geflüchteten, deren Asylverfahren von der Hochphase des Flüchtlingszugangs betroffen waren, sollen für den 12-monatigen Duldungszeitraum auch Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens berücksichtigt werden“, sagte der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl in der Plenarsitzung des Bundesrates in Berlin.

Anerkennung für Mithilfe der Unternehmen

„In der Hochphase des Flüchtlingszugangs kamen viele, vor allen Dingen junge Menschen, zu uns, um Schutz zu suchen und auch um hier ein besseres Leben zu finden. Schnell wurde klar, dass viele von den Neuangekommenen kein berechtigtes Schutzbedürfnis haben, sondern vielmehr versucht haben, über den Weg des Asylsystems Arbeit zu finden und Geld zu verdienen. Wir haben immer klar kommuniziert und auch Unternehmen aufgefordert, Menschen mit Bleibeperspektive in Lohn und Brot zu bringen. Denn Arbeit, das Erlernen der Sprache sind der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration. In der Hochphase der Flüchtlingskrise konnte freilich nicht jedem Unternehmer klar sein, welche Bedeutung die Bleibeperspektive des von ihm eingestellten Ausländers hat. Und ich sage ausdrücklich: Die Mithilfe von Unternehmern bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise verdient unsere vollumfängliche Anerkennung! Mit unserer Initiative wollen wir nun im Interesse unserer Wirtschaft sicherstellen, dass diese eingearbeiteten Kräfte nach Möglichkeit in den Betrieben verbleiben können – auch bei bestehender Ausreisepflicht. Die Regelung soll nur für Ausländer gelten, die bis zum 29. Februar 2016 in das Bundesgebiet eingereist sind, damit werden Anreize für eine künftige Wirtschaftsmigration vermieden, es gibt keinen ‚Pull-Effekt‘“, erklärte Minister Thomas Strobl, der gemeinsam mit Ministerpräsident Winfried Kretschmann das Land Baden-Württemberg im Bundesrat vertreten hat.
 
Seit dem 1. Januar 2020 sind die Regelungen zur Beschäftigungsduldung in Kraft. Diese gibt abgelehnten Asylbewerbern, die eine Beschäftigung ausüben, eine Bleibeperspektive. Voraussetzung ist u. a., dass der Betreffende seit mindestens zwölf Monaten geduldet ist („Vorduldungszeitraum“).

Initative im zweiten Anlauf erfolgreich

„Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die gegenwärtige Ausgestaltung der Beschäftigungsduldung noch nicht zur erforderlichen Rechtssicherheit bei Unternehmen und ausländischen Arbeitskräften führt. Vielmehr wirkt sich der Umstand, dass während des zwölfmonatigen Duldungszeitraums jederzeit Abschiebungen erfolgen können, negativ auf betriebliche Abläufe und Planungen aus. Deshalb haben wir bereits im Februar 2019 eine Bundesratsinitiative versucht. Und heute waren wir im zweiten Anlauf erfolgreich! Es lohnt sich, hartnäckig und ausdauernd seine Ziele zu verfolgen“, so Innenminister Thomas Strobl.
 
Bei der Befassung des Bundesrats mit dem damaligen Gesetzentwurf zur Beschäftigungsduldung am 15. Februar 2019 brachte Baden-Württemberg bereits einen entsprechenden Antrag ein. Damit wäre es bei Ausländern, die in der Hochphase des Flüchtlingszugangs eingereist sind, möglich gewesen, Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens auf den notwendigen Duldungszeitraum anzurechnen. Dafür gab es damals in der Länderkammer – trotz aller geleisteter Überzeugungsarbeit – jedoch keine Mehrheit. Nun hat Baden-Württemberg einen erneuten Vorstoß auf Bundesebene unternommen – mit Erfolg. Mit der Initiative wird der Bundestag dazu aufgerufen, im Aufenthaltsgesetz bei Geflüchteten, deren Asylverfahren von der Hochphase des Flüchtlingszugangs betroffen waren, für den 12-monatigen Duldungszeitraum auch Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

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