Gesundheit

Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes auf den Weg gebracht

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Mit der Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes soll unter anderem für Fixierungsmaßnahmen ein Richtervorbehalt eingeführt werden. Dies erfolgt aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts.

Der Ministerrat hat bei seiner auswärtigen Sitzung in Brüssel den Gesetzentwurf zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes auf den Weg gebracht und zur Anhörung freigegeben. Eines der wesentlichen Ziele des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Fixierung untergebrachter Patienten.

„Mit dem Gesetz wollen wir für Fixierungsmaßnahmen, die während einer Unterbringung erforderlich werden, einen Richtervorbehalt einführen und das ärztliche Personal dazu verpflichten, die betroffene Person nach Beendigung der Fixierung auf die Möglichkeit hinzuweisen, diese nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha.

Gesetz zur Stärkung der Rechte des Patienten

„Obwohl der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei seiner Entscheidung im Juli 2018 nur über die 5-Punkt und 7-Punkt Fixierung befunden hat, werden wir künftig alle Fixierungsmaßnahmen, welche die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person für absehbar mehr als eine halbe Stunde weitgehend oder vollständig aufheben, von einer vorherigen richterlichen Entscheidung abhängig machen. Das halte ich nach der Gesamtschau der Urteilsgründe und im Interesse des Patientenschutzes für den einzig richtigen Weg“, so Lucha weiter. „Es ist und bleibt ein Hauptziel unseres Gesetzes, die Rechtsstellung psychisch kranker und behinderter Personen zu stärken, also das Wohl und die Rechte des Patienten in den Mittelpunkt zu stellen.“

In seinem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass die bisherige gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Fixierungen nicht ausreiche, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich Rechnung zu tragen. Aus dem Freiheitsgrundrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass eine ärztliche Entscheidung zur Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung nicht ausreichend sei.

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