Wohnen

Land verlängert Mietpreisbremse um ein halbes Jahr

Das Kabinett hat beschlossen, die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Sie gilt in Baden-Württemberg in 89 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt.

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Häuser in Stuttgart werden von der Morgensonne beschienen. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)
Symbolbild

Die Extern: Mietpreisbremse (Öffnet in neuem Fenster) in Baden-Württemberg wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Den entsprechenden Beschluss des Landeskabinetts gab die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi, am Mittwoch, 25. Juni 2025, bekannt.

Übergangslösung bis zum Jahresende

„Wir verlängern als Übergangslösung die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg bis zum Jahresende. Damit nutzen wir die Restlaufzeit der bundesrechtlichen Verordnungsermächtigung voll aus und sorgen für Verlässlichkeit“, sagte die Ministerin. „Die Verlängerung knüpft nahtlos an die Geltungsdauer der bisherigen Extern: Verordnung (Öffnet in neuem Fenster) an. An der Verordnung selbst ändern wir aus Gründen der Kontinuität und des begrenzten Geltungszeitraums nichts.“

„Mir wäre es allerdings viel lieber, wir würden Instrumente wie die Mietpreisbremse nicht brauchen“, sagte Razavi weiter. „Der beste Schutz vor zu hohen Mieten ist es, ausreichend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Nur ein größeres Angebot kann den Druck auf dem Wohnungsmarkt verringern. Dafür müssen wir – gemeinsam mit dem Bund und den Kommunen – alles tun.“

Mietpreisbremse gilt in 89 Städten und Gemeinden

Die Mietpreisbremse gilt in Baden-Württemberg in 89 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt (sogenannte Gebietskulisse). Gut ein Drittel der Bevölkerung lebt dort. Ohne die Verlängerung würde die Landesverordnung zur Mietpreisbremse Ende Juni auslaufen. Die Ermächtigungsgrundlage des Bundes für eine solche Landesverordnung reicht bis zum Jahresende. Der Entwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse war im Mai vom Landeskabinett zur Anhörung (Dauer: vier Wochen) freigegeben worden. Aus der Anhörung ergab sich kein Änderungsbedarf. Nach dem finalen Beschluss des Kabinetts wird die Verordnung am 1. Juli 2025 in Kraft treten.

Die Bundesregierung hatte zuletzt beschlossen, die Ermächtigung der Länder zur Mietpreisbremse um weitere vier Jahre zu verlängern. Aufgrund der bevorstehenden Beratungen in Bundestag und Bundesrat bleibt die genaue Ausgestaltung im Extern: Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Öffnet in neuem Fenster) allerdings noch unklar. „Erst wenn diese Ermächtigung vorliegt, können wir in Baden-Württemberg entscheiden, ob wir die Mietpreisbremse zu den dann vorgegebenen Bedingungen über 2025 hinaus verlängern werden“, stellte Ministerin Razavi klar.

Obergrenze für Mieten bei Neuvermietung

Die Mietpreisbremse gibt es in Baden-Württemberg seit November 2015. Sie soll das Ansteigen von Angebotsmieten, also bei Neuvermietung, begrenzen. In Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach den Vorgaben des Bundes Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen.

Auch Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist werden verlängert

Ebenfalls um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden die Regelungen zur Extern: Kappungsgrenze (Öffnet in neuem Fenster) sowie zur Extern: Kündigungssperrfrist (Öffnet in neuem Fenster). Die Extern: Bundesregelung zur Kappungsgrenze (Öffnet in neuem Fenster) legt fest, dass die Bestandsmieten in Deutschland innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent angehoben werden dürfen, sofern sie dadurch nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Bundesländer diese Grenze auf 15 Prozent senken. Von dieser Möglichkeit hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Ausgenommen von diesen Regelungen sind stets Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen.

Die Extern: Bundesregelung zur Kündigungssperrfrist (Öffnet in neuem Fenster) besagt, dass die Mieter einer Wohnung in Deutschland drei Jahre lang Bestandsschutz genießen, wenn die Wohnung nach der Überlassung an die Mieter in Wohneigentum umgewandelt wird. In dieser Zeit darf also keine Eigenbedarfskündigung erfolgen. Für Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder eine längere Sperrfrist festlegen – in Baden-Württemberg beträgt sie fünf Jahre. „Wir führen damit den zeitlichen Gleichklang aller drei Instrumente fort“, so Ministerin Razavi. „Dies wird es uns erleichtern, auf das zu reagieren, was der Bund beschließt.“

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