Kommunen

Zusatzbezeichnungen für 14 Städte und Gemeinden

Verleihung Zusatzbezeichnung

14 weitere Städte und Gemeinden dürfen zukünftig Zusatzbezeichnungen führen. Mit den Zusatzbezeichnungen stärkt das Land die Identifikation der Menschen mit ihrem Ort. Örtliche Besonderheiten, geschichtliche Bezüge und Alleinstellungsmerkmale können damit besonders hervorgehoben werden.

„Zusatzbezeichnungen stärken die Identität und das Zusammengehörigkeitsgefühl vor Ort und damit letztlich die kommunale Selbstverwaltung und unsere Kommunen. In einer Zusatzbezeichnung kann das eigene Selbstverständnis einer Gemeinde oder eines Ortsteils und der Bevölkerung besonders zum Ausdruck gebracht werden – die Bezeichnung dient damit als identitätsstiftendes Element für die Bürgerinnen und Bürger und die örtliche Gemeinschaft. Es freut mich daher sehr, dass heute 14 weiteren Städten und Gemeinden im Land die Genehmigung für kommunalrechtliche Zusatzbezeichnungen erteilt werden kann“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident, Innen- und Kommunalminister Thomas Strobl am 8. September 2023. Anlass war die feierliche Übergabe der Genehmigungsurkunden an 14 Städte und Gemeinden aus zehn Landkreisen.

Die genehmigten Zusatzbezeichnungen

Die Städte und Gemeinden dürfen die Zusatzbezeichnungen formal ab dem 1. Oktober 2023 führen. Genehmigt wurden diese Zusatzbezeichnungen:

Gemeinde,
Landkreis

Bezeichnung

Für die Gesamtgemeinde beziehungsweise für einen Ortsteil

Bönnigheim,
Ludwigsburg

Ganerbenstadt

Für die Gesamtgemeinde

Breisach am Rhein,
Breisgau-Hochschwarzwald

Europastadt

Für die Gesamtgemeinde

Bretten,
Karlsruhe

Melanchthonstadt

Für die Gesamtgemeinde

Ebringen,
Breisgau-Hochschwarzwald

Weinbaugemeinde

Für die Gesamtgemeinde

Haßmersheim,
Neckar-Odenwald-Kreis

Schifferdorf

Für den Ortsteil Haßmersheim

Heimsheim,
Enzkreis

Schleglerstadt

Für die Gesamtgemeinde

Holzmaden,
Esslingen

Urweltgemeinde

Für die Gesamtgemeinde

Hügelsheim,
Rastatt

Spargeldorf

Für die Gesamtgemeinde

Mühlacker,
Enzkreis

Senderstadt und Etterdorf

Für den Ortsteil Mühlacker (Senderstadt) und den Ortsteil Lienzingen (Etterdorf)

Neckarzimmern,
Neckar-Odenwald-Kreis

Sitz Götz von Berlichingens

Für die Gesamtgemeinde

Ötigheim,
Rastatt

Telldorf

Für die Gesamtgemeinde

Reichartshausen,
Rhein-Neckar-Kreis

Centgemeinde

Für die Gesamtgemeinde

Trossingen,
Tuttlingen

Hochschulstadt

Für die Gesamtgemeinde

Wangen im Allgäu,
Ravensburg

Erholungsort und Luftkurort

Für die Ortsteile Karsee, Leupolz, Neuravensburg, Niederwangen und Schomburg (Erholungsort) und die Ortsteile Wangen im Allgäu und Deuchelried (Luftkurort)

„Die neuen Zusatzbezeichnungen sind so vielfältig wie unser Land und die kommunale Familie in Baden-Württemberg. Wir nehmen die Menschen mit auf eine kulturhistorische Reise durch unser Land. Örtliche Besonderheiten, geschichtliche Bezüge und Alleinstellungsmerkmale können mit einer Zusatzbezeichnung besonders hervorgehoben werden. So werden zum Beispiel wichtige Abschnitte der jeweiligen Stadtgeschichte gewürdigt, etwa durch die Bezeichnungen Ganerbenstadt und Centgemeinde – oder auch berühmte historische Persönlichkeiten, wie Philipp Melanchthon und Götz von Berlichingen. Mehrfach wird aber auch auf die Gemeinde besonders prägende Merkmale Bezug genommen, wie zum Beispiel durch die Bezeichnung Senderstadt“, erklärte Minister Thomas Strobl.

110 Gemeinden mit Zusatzbezeichnung

Am 2. Dezember 2020 hatte der Landtag von Baden-Württemberg auf Vorschlag von Innenminister Thomas Strobl eine Änderung der Gemeindeordnung beschlossen, mit der die bislang zurückhaltende Praxis im Bereich der Zusatzbezeichnungen gelockert wurde. Bereits im vergangenen Jahr wurden 20 Genehmigungen von Zusatzbezeichnungen ausgesprochen. Mit den heutigen Genehmigungen dürfen nun 110 Gemeinden beziehungsweise Ortsteile eine kommunalrechtliche Zusatzbezeichnung führen. „Die Lockerung der früheren Regelung findet großen Anklang – und ist eine kleine Erfolgsgeschichte. In dieser relativ kurzen Zeit haben wir insgesamt 64 Zusatzbezeichnungen an Gemeinden und Ortsteile im Land vergeben und damit die Anzahl der identitätsstiftenden Zusatzbezeichnungen seit der Neuregelung mehr als verdoppelt“, sagte Minister Thomas Strobl.

Zusatzbezeichnungen für Städte und Gemeinden

Zusatzbezeichnungen können auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde beruhen. Vor der Gesetzesänderung wurden im Wesentlichen lediglich die Bezeichnungen „Bad“ und „Universitätsstadt“ verliehen. Zusatzbezeichnungen enthalten eine charakterisierende Aussage über den Status, die Eigenart oder die Funktion einer Gemeinde oder eines Ortsteils in gegenwärtiger oder historischer Hinsicht. Von besonderer Bedeutung ist insofern jeweils das eigene Selbstverständnis der Gemeinde oder des Ortsteils und der Bevölkerung im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung als identitätsstiftendes Element für die örtliche Gemeinschaft. Örtliche Besonderheiten, geschichtliche Bezüge und Alleinstellungsmerkmale einer Gemeinde oder eines Ortsteils können mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung nun deutlicher hervorgehoben werden. Insbesondere kann eine Zusatzbezeichnung auf den Ortstafeln an den Ortseingängen geführt werden.

Eine Zusatzbezeichnung kann über einen Gemeinderatsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beantragt werden. Dieses Quorum soll sicherstellen, dass sich der Wunsch der Gemeinde nach der Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung auf ein breites demokratisches Fundament und damit auch auf entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung stützt. Die Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

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