Direkte Demokratie

Volksbegehren „Landtag verkleinern“ zugelassen

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Landtagsgebäude von Baden-Württemberg in Stuttgart.

Das Land hat das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ nach ausführlicher Prüfung zugelassen. Nach dem Willen des Antragstellers soll die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate von bisher 70 auf künftig 38 reduziert werden.

Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg hat das von Dr. Dieter Distler aus Bietigheim-Bissingen initiierte Volksbegehren „Landtag verkleinern“ zugelassen. Nach dem Volksabstimmungsgesetz hat das Innenministerium ein Volksbegehren zuzulassen, wenn der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist und die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, das Volksbegehren war damit zuzulassen.

Direktmandate sollen auf 38 reduziert werden

Mit dem Gesetzentwurf, der dem Volksbegehren zugrunde liegt, soll nach dem Willen der Antragsteller die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate von bisher 70 auf künftig 38 reduziert werden. Für den erforderlichen Neuzuschnitt der Wahlkreise wird auf die bei den Bundestagswahlen derzeit geltenden Wahlkreise zurückgegriffen.

Zu einem vorschriftsmäßigen Antrag gehören insbesondere mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften und der Gesetzentwurf des Volksbegehrens muss mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es liegen über 10.000 Unterstützungsunterschriften vor. Gegen den Gesetzentwurf bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Volksbegehren „Landtag verkleinern“ wird auch Artikel 28 Absatz 1 der Landesverfassung Rechnung getragen. Danach muss der Landtag nach einem Verfahren gewählt werden, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Nach Auffassung des Innenministeriums wird das Merkmal der Persönlichkeitswahl im Vergleich zu den Grundsätzen der Verhältniswahl nicht zu gering gewichtet, da zugleich die Mindestgröße des Landtags auf 68 Mandate verringert werden soll. Somit nehmen nach dem Gesetzentwurf die 38 Direktmandate einen vergleichbaren Anteil an der vorgesehenen Mindestgröße des Landtags ein, wie das im geltenden Landtagswahlgesetz bei 70 Direktmandaten und mindestens 120 Abgeordneten der Fall ist.

Unterschriften werden sechs Monate gesammelt

Das Innenministerium wird die Zulassung des Volksbegehrens einschließlich des Gesetzentwurfs in den nächsten Wochen im Staatsanzeiger bekannt machen. Vier bis sechs Wochen nach der Veröffentlichung wird dann die freie Sammlung von Unterschriften für das Volksbegehren beginnen, die insgesamt sechs Monate dauern wird. Innerhalb dieses sechsmonatigen Zeitraums wird die dreimonatige amtliche Sammlung, bei der sich die Bürgerinnen und Bürger bei ihren Gemeindeverwaltungen in Unterstützungslisten für das Volksbegehren eintragen können, stattfinden. Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, wofür eine Unterstützung von zehn Prozent der Wahlberechtigten (das sind knapp 770.000) notwendig ist, würde das Volksbegehren dem Landtag von der Regierung mit einer Stellungnahme unterbreitet. Wenn der Landtag dem Gesetzentwurf nicht unverändert zustimmt, kommt es zur Volksabstimmung.

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