Ladenöffnungsgesetz

Rechtssicherheit für vollautomatisierte Verkaufsstellen

Mit Änderungen beim Ladenöffnungsgesetz will das Land Rechtssicherheit für vollautomatisierte Verkaufsstellen schaffen. Gerade in ländlichen Regionen können vollautomatisierte Verkaufsstellen einen echten Mehrwert für die Bevölkerung darstellen.

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Ein Einkaufswagen wird durch einen Supermarkt geschoben. (Bild: picture alliance/Fabian Sommer/dpa)
Symbolbild

Der Ministerrat hat am 23. September 2025 die Freigabe zur Anhörung im Rahmen der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes beschlossen, um den Betrieb vollautomatisierter Verkaufsstellen klar zu regeln. Künftig sollen diese auch sonntags unter Berücksichtigung folgender Vorgaben öffnen dürfen: frühestens ab sieben Uhr und spätestens bis 24 Uhr, maximal für acht Stunden – unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten. Zudem ist die Verkaufsfläche auf 150 Quadratmeter begrenzt.

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, sagte: „Mit der Gesetzesänderung schaffen wir einen klaren rechtlichen Rahmen für eine moderne Form der Nahversorgung. Gerade in ländlichen Regionen können vollautomatisierte Verkaufsstellen einen echten Mehrwert für die Bevölkerung darstellen. Gleichzeitig haben wir großen Wert darauf gelegt, dass der Sonntagsschutz und die Rechte der Beschäftigten gewahrt bleiben. So verbinden wir Innovation mit sozialer Verantwortung.“

Flexible Einkaufsmöglichkeiten ermöglichen

Mit dieser Novellierung schafft die Landesregierung Rechtssicherheit für Betreiber und Kundinnen und Kunden. Besonders im ländlichen und ebenso im urbanen Raum können die neuen Möglichkeiten die Nahversorgung stärken, indem sie flexible Einkaufsmöglichkeiten bieten, wo klassische Strukturen des Einzelhandels an Grenzen stoßen.

Im Rahmen der Gesetzesnovelle sollen weiterhin die Angleichung von Fernbusterminals an Personenbahnhöfe und Verkehrsflughäfen erfolgen. Die Gleichstellung von Verkaufsstellen an Fernbusterminals mit Verkehrsflughäfen und Personenbahnhöfen ermöglicht es, sich vor Fahrten mit Fernbussen unproblematisch mit den nötigsten Reiseutensilien auszustatten und trägt der Etablierung des Fernbusverkehrs Rechnung.

Gleichzeitig wurden zentrale Schutzinteressen berücksichtigt: Der verfassungsrechtlich garantierte Sonntagsschutz bleibt gewahrt, da keine generelle Ladenöffnung zugelassen wird. Auch der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht im Vordergrund: Da es sich um vollautomatisierte Systeme handelt, ist kein Personal vor Ort erforderlich. So wird vermieden, dass Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen zusätzlich belastet werden.

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