Kernenergie

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim

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Das Atomkraftwerk Neckarwestheim. (Bild: Patrick Seeger / dpa)

Im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II) war ein elektronischer Schalter an einer gesicherten Nebenkühlwasserpumpe defekt. Der Betreiber hat das defekte Koppelrelais ausgetauscht. Eine Gefahr für Menschen und Umwelt bestand nicht.

Der Betreiber des Kernkraftwerks Neckarwestheim (Block II) hat am 1. August 2023 einen defekten elektronischen Schalter („Koppelrelais“) an einer Nebenkühlwasserpumpe im Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim festgestellt. Durch diesen Defekt ließ sich die Nebenkühlwasserpumpe von der Schaltwarte aus nicht mehr abschalten. Eine Gefahr für Menschen und Umwelt bestand nicht.

Die Nebenkühlwasserpumpe war während der aktuell laufenden Dekontamination des Primärkreises in Betrieb. Nach Abschluss des zweiten Reinigungslaufs der Primärkreisdekontamination sollte die Nebenkühlwasserpumpe von der Warte aus abgeschaltet werden. Die Pumpe lief jedoch weiter und musste schließlich in der Schaltanlage abgeschaltet werden.

Eine Gefahr für Menschen und Umwelt bestand nicht

Grund war ein defekter elektronischer „AUS“-Schalter. Der „EIN“-Schalter der Pumpe war nicht betroffen.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ereignis als sogenannte Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Der Betreiber hat inzwischen das defekte Koppelrelais ersetzt und die korrekte „EIN“- und „AUS“-Schaltfunktion der Nebenkühlwasserpumpe überprüft. Aktuell wird noch die Ursache für den Defekt am Koppelrelais geklärt.

Nebenkühlpumpe ist Teil der sicherheitstechnisch wichtigen Systeme

Die betroffene Nebenkühlwasserpumpe gehört zu den im Restbetrieb noch sicherheitstechnisch wichtigen Systemen des stillgelegten Kernkraftwerks Neckarwestheim Block II. Sie wird für die Kühlung des Brennelementlagerbeckens und die Kühlung sicherheitstechnisch wichtiger Komponenten benötigt.

Bei einem Stromausfall wird sie durch Notstromdieselaggregate mit Strom versorgt und betrieben. Im Notstromfall werden zunächst alle benötigten Stromverbraucher, so auch die Nebenkühlwasserpumpen, durch Reaktorschutzsignale ausgeschaltet, um nach dem Start der Notstromdieselaggregate gestaffelt wieder angeschaltet zu werden. Diese automatische Ausschaltung sorgt dafür, dass die Notstromaggregate beim Anlaufen nicht überfordert werden. Durch das defekte Koppelrelais wäre die Nebenkühlwasserpumpe im Notstromfall beim Aufschalten der Notstromdieselaggregate sofort wieder angesprungen, anstatt einige Sekunden verzögert.

Erste Analysen des Betreibers zeigen, dass es im Notstromfall zu keiner Überforderung der Notstromdieselaggregate gekommen wäre. Der vorgesehene Ablauf für die Notstromversorgung der benötigten Stromverbraucher wäre nicht – beziehungsweise, wenn überhaupt – nur unwesentlich beeinträchtigt gewesen.

Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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